236 XXIII.
2. Die Ausrechnung der Stenerschuldigkeiten wird vorgenommen:
a. bezüglich der Gemarknngen der politischen Gemeinden (einfachen oder zusammen—
gesetzten Gemeinden mit den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Ver-
waltung zugewiesenen abgesonderten Gemarkungen) von 4000 oder weniger
Einwohnern oder der abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Ver-
waltung durch den Stenerkommissär,
. bezüglich der Gemarkungen der politischen Gemeinden von über 4000 Einwohnern
— gegen besondere Vergütung — bei dem Oberstiftungsrat.
3. Sind mit einer Gemarkung der letzteren Art (Absatz 2b) noch andere Gemarkungen
oder Teile solcher zu einem Kirchspiel vereinigt, so kann der Oberstiftungsrat die Steueraus-
rechnung auch für diese besorgen.
4. Die Steuerausrechnung für die in Absatz 2b bezeichneten Gemarkungen und etwaige
mit ihnen im Kirchspielsverband stehende andere Gemarkungen oder Teile solcher (Absatz 3)
kann jedoch mit Genehmigung des Oberstiftungsrats auch von dem Stiftungsrat über-
nommen werden.
–
8 31.
2
Besondere 1. Die berechneten Schuldigkeiten werden bei den einzelnen Kirchensteuerpflichtigen in die
nestimmungen dazu vorgesehenen Spalten (1, 6, 8, 10 und 11) der Erhebungsregister eingetragen.
rechnung 2. Bei der Berechnung der Steuerschuldigkeiten werden Beträge unter einem halben
der Sieuer- Pfema nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines
schuldigke
ichuldigleiten. Pfennigs mit einem ganzen Pfennig angesetzt.
832.
Abschluß und 1. Die einzelnen Seiten des Erhebungsregisters werden in den Spalten 3 bis 11 summiert,
errimigung die Summen aber nicht auf die folgenden Seiten übertragen, sondern je am Ende der
Echchins— Abteilungen I, Iha, IIb und IIe zusammengestellt. Die Summen der Abteilungen IIa,
register. IIb und I werden zusammengerechnet und dem sich hiernach für die Abteilung II ergebenden
Betrage wird die Summe der Abteilung l hinzugefügt.
2. Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4, 6, 8 und 10 ist die Probe über die
Richtigkeit der Steuerberechnung zu machen und anzugeben, wie viel die Summe der Steuer-
beträge jeder Gattung mehr (+) oder weniger (—) beträgt, als sich ergibt, wenn man un-
mittelbar aus den betreffenden Gesamtsteuerwerten beziehungsweise aus dem Gesamtsteuer-
anschlage die Steuerbetreffnisse berechnet.
3. Sind für eine Kirchengemeinde mehrere Register aufzustellen, so werden dieselben
zusammengeheftet und am Schlusse des Heftes die Steuerbeträge (Spalte 11) der einzelnen
Orte (Pfarrort und Filialorte) zu einer Summe zusammengerechnet. Diese Vereinigung von
Registern bildet sodann das Ortskirchensteuerregister der Kirchengemeinde.
. 833.
1. Erstreckt sich die Voranschlagsperiode auf mehrere Jahre, so sind für das zweite und dritte
Voranschlags= Jahr jeweils neue Erhebungsregister durch den Steuerkommissär aufzustellen.
periode.