Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

272 XXIII. 
Zweiter Köschnitt. 
Nachweisung 
der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzubringenden Summe und Berechuung des Betrags, 
welcher nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und 21 des Gesetzes auf je 100 46 Gemeinde- 
steuerwert erhoben werden soll: 
. von katholischen Kirchspielseinwohnern, 
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Katholiken sowie von juristischen Personen, 
Gesellschaften und Vereinen. 
. Ausscheidung der Kult= und Baubedürfuisse. 
  
An der am Schlusse des ersten Abschnittes berechneten ungedeckten, somit 7o 
durch Kirchensteuer aufzubringenden Summe von im ganzen 2 465 .4 entfallen: 
au. auf Kult= und sonstige örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht bauliche 
  
Bedürfnisse sind, laut Summe Abteilung 11. . 1330 
Hievon sind nach O. Z. 25 gedeckt aus dem Kirchenfondss. 530 
somit nach Artikel 12 des Gesetzes umzulegn ..... 800 
bl#. auf kirchliche Bauten (Psarrkirche und Pfarrhaus) laut Summe bellung A 1 638 
„ Hievon sind nach O Z. 26 gedeckt aus dem Baufonds 113, 
somit nach Artikel 13 des Gesetzes umzulegen 144095 
l 
  
; Die gemeinsamen Lasten und Verwallungskosten der Kirchengemeindekasse 
betragen laut Summe Abteilunn ESSSSS. 215 . 
ab die gemeinsamen Einnahmen nach O.Z. 23, 27 und 28 mit zusammen 75 „ 
Rest 170 
Hievon entfallen nach dem Verhältnis des ungedeckten Aufwands für Kult- 
und sonstige örtliche Kirchenbedürfnisse (800 /%) zum ungedeckten Aufwand für 
kirchliche Bauten (1495 40): 
  
auf ersteren □#r½ ) 0,35 T 170 = 60 % 
t letzteren (1#—) 0,65 #7 170 — llo 
Es sind somit im ganzen aufzubringen: 
1. nach Artikel 12: 800 % 1c 60 Sbb 860 
2. „ „ 13:1495 „ J 110 ,„ .... 1605 
zusammen wie vorseis33 •511. 2465 
  
  
  
*) Die im Kirchensonds verwendbaren Mitlel reichen zur Befriedigung der nichtbaulichen Bedürfuisse nicht aus und sind 
daher in ihrem ganzen Betrage hier ausgurechucn E 5 Absatz 3).
	        
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