Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

—  1562  —

II.
Im  86  wird  folgender  zweiter  Absatz  eingeschaltet:

Wird  durch  die  Verhinderung  des  Referendars  die  Zeit,  die  er  nach  §  4
auf  einer  bestimmten  Stufe  des  Vorbereitungsdienstes  zu  verbringen  hat,  beträchtlich
  verkürzt,  so  entscheidet  das  Justizministerium  darüber,  ob  der  Vorbereitungsdienst
  innerhalb  der  Stufe  nachzuholen  oder  ob  die  ganze  Stufe
nachzudienen  sei.

Der  jetzige  Absatz  2  wird  Absatz  3.

III.

Die  Vorschriften  unter  I  und  II  gelten  für  die  Referendare,  deren  Vorbereitungsdienst
  nach  dem  30.  Juni  1911  beginnt.  Soweit  sie  die  Art  und  die  Reihenfolge  der
Beschäftigung  betreffen,  sollen  sie  tunlichst  auch  auf  die  Referendare  angewendet
werden,  die  sich  am  1.  Juli  1911  schon  im  Vorbereitungsdienste  befinden;  das  Nähere
hierüber  bestimmt  das  Justizministerium.

Dresden,  den  1.  Juli  1911.
Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Otto.

Jähne.

 

Nr.  40.  Bekanntmachung,

die  anderweite  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der
Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und  Militärbehörden  der  Armee
betreffend:

vom  8.  Juli  1911.

Die  durch  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908  veröffentlichte  Nachweisung
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  2fslg.)  wird  durch  folgende  ersetzt.

—  Dresden,  den  8.  Juli  1911.
Kriegsministerium.
Frhr.  v.  Hausen.