Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

324 XXVII. 
behörde wird erforderlichenfalls die beteiligten benachbarten Ortsbehörden von dem Unfall in 
Kenntnis setzen und, vorbehaltlich des Kostenersatzes durch den Floßherrn, das Erforderliche 
zur Beseitigung des Stromhindernisses verfügen. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Floß 
zertrümmert wurde und die Hölzer nicht in der Nähe sämtlich wieder aufgefangen und ge- 
ländet werden konnten. 
Ist zu besorgen, daß von dem festgefahrenen oder zertrümmerten Floße eine größere 
Menge Hölzer abtreiben, so hat der Floßführer das Polizeidepartement in Basel und den 
Brückenmeister in Hüningen schleunigst, wenn möglich telegraphisch oder telephonisch, zu 
benachrichtigen. 
10. 
Einbinde= und Anlandeplätze. 
1. Das Floßholz darf nur an solchen Plätzen, deren Benutzung als Einbindeslätte 
polizeilich genehmigt ist, in den Rhein eingeworfen und zu Flößen eingebunden werden. 
2. Das Einbinden und Zurichten der Flöße an den Einbindestätten muß so rasch als 
möglich gefördert und mit der entsprechenden Mannschaft betrieben, und das fertige Floß, 
wenn Witterung und Wasserstand es gestatten, ohne Verzug abgeführt werden. 
3. Im Bau begriffene oder sonst am Ufer liegende Flöße müssen stets in solider Weise 
durch genügend starke Seile oder Ketten befestigt sein und bei herannahendem oder eintretendem 
Hochwasser während Tag und Nacht unausgesetzt bewacht werden. 
4. Wo nach der Beschaffenheit des Ufers eine solide Befestigung der Flöße überhaupt, oder 
bei Hochwasser nicht tunlich ist, dürfen Flöße nicht angelegt, beziehungsweise bei drohendem 
Hochwasser nicht belassen werden. 
5. Die Flöße dürfen am Ufer nur in solcher Breite und Stellung angelegt werden, daß 
dadurch das Fahrwasser nicht eingeengt oder versperrt wird. 
6. Die ständigen Anlandeplätze für die Flöße werden durch die Bezirkspolizeibehörde im 
Benehmen mit der technischen Staatsbehörde und nach Einvernahme der Interessenten bestimmt. 
7. Werden Flöße oder Floßhölzer vom Ufer abgetrieben, so sind die Besitzer derselben, 
beziehungsweise deren Stellvertreter und Mannschaften verbunden, unverzüglich und auf 
kürzestem Wege (wenn möglich telegraphisch oder telephonisch) nach der unterhalb gelegenen 
Strecke gleichzeitig sowohl der Bezirkspolizeibehörde als auch dem Poligeidepartement in Basel 
und dem Brückenmeister in Hüningen hiervon Nachricht zu geben. Auch haben sie ihrerseits alles 
dasjenige vorzukehren, was zur Abwendung von Beschädigungen an Stauwehren, Brücken, 
Uferanlagen und dergleichen geeignet erscheint. 
811. 
Besondere Vorschriften für die Strecke Rheinsulz-Rhina, beziehungsweise das Passieren der Stromschuelle 
bei Laufenburg. 
1. Sämtliche Flöße, welche durch den Laufen gebracht werden sollen, müssen an der 
hierzu bestimmten Stelle, bei Rheinsulz, aulanden und hier festgelegt werden.
	        
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