326 XXVII.
Damit der Floßdurchlaß rechtzeitig geöffnet werden kann, hat der Floßführer Tags vorher
das Bureau der Kraftübertragungswerke Rheinfelden vor 6 Uhr abends zu benachrichtigen
und die Bestätigung der Anmeldung vor der Abfahrt des Floßes abzuwarten.
Nach erhaltener Nachricht haben die Kraftübertragungswerke das Nötige vorzukehren,
damit die Floßgasse auf den in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt geöffnet ist. Die
Bereitschaft der Floßgasse wird durch ein Signal, das bis zur Stromkrümmung oberhalb
Beuggen deutlich sichtbar sein muß, angegeben.
Alle Flöße haben beim Ländeplatz in Benggen zu landen, wenn das Signal — rote,
rechteckige Scheibe — der Bereitschaft der Floßgasse nicht deutlich sichtbar ist.
Jedes Floß muß einzeln angemeldet werden, und hat der Floßführer bei Nichtachtung
obiger Vorschriften alle Veranwortlichkeit zu tragen.
Die Kraftübertragungswerke sind ihrerseits für eine von ihnen verursachte ungebührliche
Verzögerung bei der Offnung der Floßgasse verantwortlich und haben dieselben die Signal-
einrichlungen zu erstellen und in betriebssicherem Stand zu halten.
§ 13.
Besondere Vorschriften für die Strecke Kaiserangst-Basel-Hüningen.
In Basel und an dem elsäßischen User bei Hüningen dürfen die Flöße nur an den hierzu
bestimmten Floßländeplätzen angelegt werden. Wenn der eine oder andere dieser Ländeplätze
vollständig mit Flößen oder sonstigen Fahrzeugen besetzt ist, so müssen die auf der Fahrt
begriffenen Flöße bei Kaiseraugst anlanden und so lange dort Furückgehalten werden, bis an
dem Ländeplatz, den der Floßführer benutzen will, der Raum zum Anlanden vorhanden ist.
Ebenso dürfen Flöße, welche in Basel angelegt worden sind, dann nicht nach Hüningen
abgelassen werden, wenn und solange der dortige Floßländeplatz mit einer doppelten Floßreihe
besetzt ist.
Den Flößereitreibenden soll, soweit möglich, desfallsige Benachrichtigung durch das Polizei-
departement von Basel, beziehungsweise den Hafenmeister in Hüningen zugehen.
814.
Polizeiliche Aufsicht.
1. Die Flößereitreibenden, Floßeigentümer oder Holzspediteure sind verpflichtet, ihre
Holzzeichen sowie die Aufschrift, beziehungsweise das Firmenzeichen der Floßplakate (8 2) in
Zeichnung und Beschreibung zur Kenntnis der mit der Aufsicht des Flößereibetriebs betrauten
Staatspolizei= und technischen Behörden der beiderseitigen Staaten zu bringen.
2. Diese Behörden, beziehungsweise deren Organe sind befugt jederzeit und an jedem
Orte eine Untersuchung der Flöße vorzunehmen; auf deren Verlangen müssen auf der Fahrt
begriffene Flöße an der nächsten hierzu geeigneten Stelle zum Zwecke der Untersuchung an
das Ufer geführt werden.