Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

!IV.  Reformation  und  ständisches  Negiment.  225

der  Evangelischen.  Auch  nach  dieser  Seite  wollten  die  Herren,
die  nach  der  Mühlberger  Schlacht  vom  Kaiser  verfügte  Herstellung
  der  Reichonnmmittelbarkeit  der  märkischen  Biotümer,
die  Joachim  in  umständlichen  juristischen  und  historischen  Deduktionen
  bekämpfte,  möglichst  ausnutzen.  Gern  hätten  sie  den
übereifrigen  protestantischen  Geistlichen  Ellerfeld,  der  dem  einträglichen
  Geschäft  mit  den  Wilonacker  Wunderhostien  durch
Verbrennung  derselben  vor  Zeugen  hatte  ein  Ende  machen  wollen,
selbst  verbrannt:  Joachim  verwies  ihn  bloß  des  Landes.  Daß
sie  Friedrich,  als  er  1552  Erzbischof  von  Magdeburg  wurde,
zum  Verzicht  auf  das  Havelberger  Biotum  zu  drängen  suchten,
besserte  ihr  Verhältnio  zu  Joachim  nicht.  Dennoch  gab  das
Kapitel,  als  Friedrich  im  Oktober  1552  starb,  dem  Drucke
nach  und  wählte  Zoachims  Enkel,  Joachim  Friedrich,  den  siebenjahrigen
  Sohn  des  Kurprinzen  Johann  Georg,  zum  Bischof,  für
den  der  Vater  die  Regierung  übernahm.  An  dem  katholischen
Brauch  aber,  der  in  Havelberg  herrschte,  wurde  damit  nichts
geändert,  und  erst  nach  dem  1561  erfolgten  Tode  Konradis
trat  auch  dort  die  märkische  Kirchenordnung  in  Kraft.  Schneller
endete  der  Kampf  zwischen  dem  altkirchlichen  Kapitel  und  der
evangelischen  Bevölkerung  im  Bistum  Lebus.  Die  gewaltsame
Beseitigung  eines  wunderthätigen  Marienbildes  zu  Göritz  durch
Markgraf  Zohann  1551  war  nicht  nach  dem  Sinne  Joachims;
doch  hatte  er  auch  dort  im  Herbst  1550  nach  dem  Tode  George
von  Blumenthal  die  Wahl  eines  seiner  Prinzen  betrieben,  dann
den  trotzdem  gewählten  ehemaligen  Berliner  Dompropst  Redorfer,
einen  der  bedeutendsten  Vertreter  der  alten  Kirche  in  der  Mark,
zum  Rücktritt  genötigt.  Andere  Umstände  machten  die  Stellung
des  ebenfallo  gegen  seinen  Willen  gewählten  Brandenburger
Dompropstes  Horneburg  unhaltbar:  ohne  des  Landesherrun  Hilfe
drohten  dessen  Schulden  das  finanziell  bedrängte  Bistum  vollends
zu  ruinieren.  So  fügte  sich  das  Kapitel  endlich  nach  Horneburgs
  Tod  dem  Verlangen  Joachims  und  wählte  im  Juli  1555
seinen  nun  zehnjährigen  Enkel  Joachim  Friedrich  zum  Bischof.
Die  Verwaltung  übernahm  sein  Vater,  der  Kurprinz.  Er  leitete
nicht  nur  die  Herstellung  finanzieller  Ordnung  und  die  Säku—
larisierung  des  Biotums  ein,  sondern  verhalf  auch,  nicht  ohne
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