Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

336 XXX. 
Artikel 2 
Die Restbeträge von den außerordentlichen Krediten der 
Etatperioden 1901005 und 1906)07 betragen nach dem Stand vom 
letzten Dezember 1906 
Der Mehrbetrag der Ausgaben gegenüber ven Einnahmen im 
ordentlichen Etat für 1907 ist durch Artikel 1 des dinanzgesches 
vom 30 Juli 1906 auf . 
festgesetzt. Zur teilweisen Begleichung des sich hiernach ergebenden 
Fehlbetrags von 
stehen an Aktivzinsen der Amortisationstasse für 1907 nach Areitel 4 
des gleichen Gesetzes zur Verfügung . 
Verbleibt ein restlicher Ausgabebedarf aus früheren 
Budgetperioden mit . 
wegen dessen Deckung das Nörige in Artikel q bestimmt it. 
Artikel 3. 
Von dem Betriebsfonds der allgemeinen Staats- 
verwaltung, der am letzten Dezember 1906 
betragen hat, ist vorweg der laut Beilage Nr. 2 auf 
festgesetzte Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds der Budget- 
periode 1908/009 zu bestreiten. 
Über den Restbetrag mit 
ist in Artikel 4 verfügt. 
Artikel 4. 
Zur Begleichung der in Artikel 1 und 2 nachgewiesenen unge- 
deckten Ausgaben von 9772028 "„ und 7516613 4 81 ? 
zusammen 
sind zu verwenden: 
1. der nach Artikel 3 verfügbare Rest 
des umlaufenden Betriebsfonds mit 3454963 01 3J 
2. die von der Amortisationskasse er- 
wirtschafteten Aktivzinsen von jährlich 
750 000 oder für beide Jahre 1500 000 „ — 
7T 
zusammen 
der restliche Fehlbetrag mit 
  
7909761 % 
356 849 
8266 613 % 
750000 
7516613 % 
16 454 963 b 
13000 000 
  
3454 963 6 
17288641 6 
4954963 
77 
  
unmen o 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.