422 2. Abteilung: Anderweitige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte.
b) Streitigkeiten der Beteiligten gegeneinander
nach § 46 Abs. 3 Zust G.
Nach § 46 Abs. 3 Zust G. unterliegen Streitigkeiten zwischen
Beteiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründeten Berpflichtungen
zu Abgaben und Leistungen für öffentliche Volksschulen
der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig ist der Kreisausschuß
und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß.
Die Rechtsmittel sind wie bei der Klage aus § 46 Abs. 2 geordnet.
Eine Frist zur Einreichung der Klage ist nicht vorgeschrieben.
Die Klage ist eine Feststellungsklage (positive oder negative) 3B. auf
Anerkennung, daß nicht der Kläger, sondern der Beklagte abgabepflichtg
sei. Sie ist zu behandeln wie die entsprechenden Klagen nach den §§# 56
Abs. 5 und 66 Abs. 3 Zust G. Die Erk. v. 24. V. 93 und 18. VI. 93 (O#G.
25174 ff.) bringen die Rechtsgeschichte des § 46 ZustG.
Der Kläger muß auch hier ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen
Entscheidung haben (+ 256 3PO). Klagt zB. jemand, der als
abgabepflichtig in keiner Weise bisher in Betracht gekommen oder in
Anspruch genommen worden ist, gegen einen Dritten mit der positiven
Feststellungsklage, so wird sie wegen Mangels des rechtlichen Interesses
abzuweisen sein (vgl. Erk. v. 20. III. 95 OBG. 28 207).
Das rechtliche Interesse ist ohne weiteres gegeben bei dem Kläger,
der von dem Schulvorstande herangezogen worden ist. Wenn nicht der
Beklagte, sondern der Kläger selbst zu den in der Klage behaupteten Abgaben
verpflichtet ist, so empfiehlt es sich, daß er Widerklage erhebt, mit
dem Antrage, zu erkennen, daß der Kläger zu der Abgabe verpflichtet sei.
Partei kann niemals der Schulvorstand sein; denn es handelt
sich um eine Klage der Kontribuenten (zB. der Hausväter) untereinander;
sie sind nach dem Gesetze „Beteiligte“, und es soll im
Verwaltungsstreitverfahren entschieden werden, wer von ihnen die
Schulabgaben an den Schulvorstand (den Schulverband) zu leisten habe
(O##. 25 274, Kunze-Kautz 1 875 ff.). Die Beiladung des Schulvorstandes
erscheint zweckmäßig, damit bei künftigen Reklamationsprozessen
auch ihm gegenüber die Rechtskraft des Urteils entgegengesetzt
werden kann. Ist der Schulvorstand nicht beigeladen worden und
der Sieger im Verwaltungsstreitverfahren wird vom Schulvorstande entgegen
der Entscheidung herangezogen, so ist der Verwaltungsrichter im
Reklamationsprozesse an die Vorentscheidung nicht gebunden. Der Streit
entscheidet nur inter partes.
Der Kläger muß behaupten und dartun, daß der Beklagte nach
öffentlichem Rechte zu der Leistung verpflichtet sei. Nach der Schul.
v. 12. XII. 45 kommen die Gemeinden und die Gutsherren (O## G. 31 26),
die Anmwohner und die Grundherren (OBW. 4 192, 6 182, 8 166, 9 137)
in Betracht.