Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

24 V. 
3. In den Fällen des Absatzes 2 werden die Gebühren, wenn der Wohnort des Empfangs- 
berechtigten innerhalb des Großhergogtums gelegen ist, auf die Steuereinnehmerei an diesem 
Wohnorte, wenn er außerhalb des Großherzogtums gelegen ist, auf die Amtskasse des Gerichts- 
sitzes zur Zahlung angewiesen. 
!) Gebührenordunng § 16. 
8 14a. 
Berechtigung 1. Zur Ausstellung der Anweisungen sind berechtigt: 
Aushelm „ Richter; ferner 
der Gebühren- b. beim Oberlandesgericht und den Landgerichten, wenn die Festsetzung der Gebühren 
anweisungen. durch das Gericht erfolgt, die vom Präsidenten hierzu bestimmten Gerichts- 
schreibereibeamten; 
bei den Amtsgerichten, soweit es sich um Gebühren der zu Schöffengerichtesitzungen 
geladenen Zeugen und Sachverständigen handelt, der zuständige Gerichtsschreiberei- 
beamte. 
2. Dem Registraturbeamten, welchem die Aufbewahrung der Anweisungshefte (§ 14c) 
obliegt, darf die Ermächtigung zur Ausstellung von Anweisungen nicht erteilt werden. 
3. Welcher Gerichtsschreibereibeamte in den Fällen 1 b und c zur Ausstellung von 
Anweisungen berechtigt ist, ist zu den Generalakten zu vermerken. 
4. Die Anweisungen auf die Amtskasse (§ 14 Absatz 3) werden stets von dem Gerichts- 
vorsitzenden beziehungsweise einzelnen Richter unterschrieben. 
Gestalt und 8 14b. 
Bezug der 
Formulaie für 1. Die Anweisungen sind nach den angeschlossenen Formularen A und auf weißes Papier 
die Gebuhren auszustellen, das für Strafsachen mit einem roten, für Zivilsachen und Angelegenheiten der 
wolat freiwilligen Gerichtsbarkeit mit einem blauen, je ein Zentimeter breiten Streifen am rechten 
dond B— Rande versehen ist. 
— 2. Für Schubkostennachweisungen und Vorschußanweisungen in Strafsachen sind die 
Formulare A, für Vorschußanweisungen in anderen Angelegenheiten sind die Formulare 3 
unter entsprechender Anderung des Vordrucks zu verwenden. 
3. Die Formulare sind von der Drucksachenverwaltung des Justizministeriums zu beziehen. 
Der Empfang der Anweisungen ist derselben jeweils sofort unter Angabe von Art und Nummer 
bior b. der gelieferten Hefte nach anliegendem Muster (Formular 5) zu bestätigen. 
4. Jedem Hefte ist ein Anweisungsverzeichnis beigegeben, dessen Spalten entsprechend ihrer 
Bestimmung auszufüllen sind; die Übereinstimmung der Einträge mit der Anweisung ist durch 
Handzeichen des anweisenden Beamten zu bestätigen. 
814e. 
Aufbewahrung 1. Die Aufbewahrung der Hefte erfolgt beim Oberlandesgericht, den Landgerichten und den 
—iB-- mit mehr als einem Richter besetzten Amtsgerichten durch den dienstältesten Registraturbeamten, 
formularc, bei den mit einem Richter besetzten Amtsgerichten durch den Richter. 
S 
O
	        
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