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3. In amtsanwaltschaftlichen Sachen ist auch der Amtsanwalt zur Ausstellung von
Gebührenanweisungen befugt. (Vergleiche § 14 Absatz 1.)
4. Die Aufbewahrung der Gebührenanweisungshefte (vergleiche § 14) erfolgt durch
den ersten Kanzleibeamten.
IX. An die Stelle des § 57 Absatz 2 treten folgende Bestimmungen:
2. Werden Gerichtskosten von einem außerhalb des Großherzogtums wohnhaften Pflichtigen
an das Gericht bezahlt, so hat dieses den bar eingehenden Betrag anzunehmen und sofort an
die zur Erhebung des Betrages zuständige Finanzbehörde abzuliefern.
3. Erfolgt die Bezahlung an das Gericht mittels Postanweisung, so ist die Postanweisung
durch einen vom Richter beziehungsweise Gerichtsvorsitzenden unterzeichneten Vermerk auf der-
selben der zuständigen Finanzbehörde (Finanzamt, Amtekasse) beziehungsweise, falls diese ihren
Sitz nicht am Gerichtssitze hat, der Steuereinnehmerei des Gerichtesitzes zu überweisen. Die
lberweisung ist in den Akten zu vermerken. Erfolgt die Überweisung an die Stenerein-
nehmerei, so ist das Finanzamt beziehungsweise die Amtskasse hiervon alsbald zu verständigen.
4. In allen Fällen ist die Empfangsbestätigung der Finanzbehörde zu den Akten zu
bringen. Der Vollzug ist vom Richter beziehungsweise vom Gerichtsvorsitzenden in geeigneter
Weise zu überwachen.
X. Hinter § 60 wird eingefügt:
8 60a.
1. Schreibgebühren und sonstige Auslagen werden von badischen Staatsbehörden wechsel= Behandlung
... . der Schreib-
seitig nicht erhoben. gebühren und
2. Die ersuchende Behörde ist jedoch befugt, die Schreibgebühren und sonstigen Auslagen fsonstigen
von einem Dritten, der nach Maßgabe der Prozeßgesetze ersatzpflichtig ist, zu erheben; Schreib- Auslogen im
gebühren und sonstige Auslagen sind zu diesem Zwecke auf den an badische Staatsbehörden -
oder an Prozeßvertreter des badischen Fiskus erteilten Ausfertigungen, Abschriften und Aus= Suas-
zügen zu beziffern. behorden.
3. Soweit ein Dritter nach den Gerichtskostengesetzen haftpflichtig ist, sind die Schreib-
gebühren und sonstigen Anslagen auf den Dritten anzusetzen.
XI. § 74 erhält folgende Fassung:
1. Zur Herbeiführung des Kosteneinzugs werden auf Grund des Kostenregisters Heb- Hebrollen.
rollen nach dem angeschlossenen Formular 17 gefertigt. Für jede Steuereinnehmerei ist eine —
besondere Hebrolle zu fertigen, in welche die im Steuereinnehmereibezirk wohnenden oder sich
aufhaltenden Kostenschuldner aufzunehmen sind. Bezüglich der Kostenschuldner, die außerhalb
des Großherzogtums wohnen oder sich aufhalten, ist eine Hebrolle für das Finanzamt (Haupt-
steueramt) zu fertigen, dessen Bezirk der Gerichtssitz, in Berufungs= und Repvisionssachen der
Sitz des Erstinstanzgerichts angehört.