Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Kosten. 
erhebung im 
Falle der Bei- 
standsleistung 
gemäß § 99 
des Gerichks- 
kostengesetzes. 
Ol. 
— 
28 V. 
2 Die in § 71 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind auch in die Hebrollen auf- 
zunehmen. Wenn nach Artikel 12 des Abkommens zur Regelung von Fragen des inter- 
nationalen Privatrechts vom 14. November 1896 (Reichsgesetzblatt 1899 Seite 285 ff.) 
Prozeßkosten von außerhalb des deutschen Reiches befindlichen Zahlungspflichtigen beigetrieben 
werden können, so ist dem Eintrag zur Hebrolle in der Bemerkungsspalte der Buchstabe A 
beizufügen. 
3. Jede Hebrolle ist zu summieren und von dem Kostenbeamten durch Unterschrift zu 
beglaubigen. 
XII. In § 77 Absatz 5 werden an die Stelle der Worte: „das Kontrollburean“ die 
Worte: „die Kostenrevision“ gesetzt. 
XIII. In § 85 Absatz 2 werden die Worte: „sowie für die Wintermonate auch die 
Heizungszuschläge“ gestrichen. 
XIV. An die Stelle des zweiten Satzes des Absatzes 1 von § 107 tritt folgende Bestimmung: 
Dieselbe besteht in einem Bauschbetrag von 8 Pfennig für das laufende Kilometer, 
nämlich 4 Pfennig an Fahrkosten für Schübling und Begleiter und weitere 4 Pfennig für 
die Beaussichtigung des Schüblings während der Fahrt. 
XV. Der Absatz 1 des § 122 erhält folgenden Zusatz: 
Die in Zoll= und Steuergesetzen im Gegensatz zu Defraudationsstrafen angedrohten 
„Ordnungsstrafen“ sind keine Ordnungsgeldstrafen im Sinne dieser Verordnung. 
XVI. Hinter § 124 wird eingefügt: 
§ 124 a 
In dem Verfahren, durch welches eine badische Behörde auf Ersuchen einer außerbadischen 
Behörde gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes oder auf Grund des Reichsgesetzes über den 
Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 
1895 (Reichsgesetzblatt Seite 256) Beistand leistet, hat die Erhebung der Kosten bei dem 
Schuldner so zu erfolgen, wie wenn es sich um eine eigene Angelegenheit der ersuchten badischen 
Behörde handelte. 
XVII. Das Formular 21 zu § 88 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Januar 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
sch Dr. Umhauer.
	        
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