XXXVII. 509
Gesetz.
(Vom 11 September 1908.)
Die Abänderung des Verkehrsstenergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz vom 6. Mai 1899, die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer)
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133), erleidet die nachstehenden Anderungen:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„Der Verkehrssteuer unterliegt:
a. die Erwerbung des Eigentums an einem im Großherzogtum gelegenen Grundstück
durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung; »
b. die Erwerbung des Eigentums oder eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums
oder des Rechts aus dem Meistgebot an einem im Großherzogtum gelegenen Grund-
stück durch entgeltliches Rechtsgeschäft.
Der Besteuerung unterliegen auch die Verträge, durch welche jemand vom Eigentümer
eines Grundstücks oder von demjenigen, welchem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums
an einem solchen zusteht, ermächtigt wird, das Grundstück ganz oder teilweise auf eigene
Rechnung zu veräußern.
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft
durch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird.“
2. § 2 erhält folgende Fassung:
„Als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten auch das Bergwerkseigentum, das
Erbbaurecht, die Grunddienstbarkeiten und die an den Grundstücken der Murgschifferschaft
bestehenden vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechte (Waldrechte)“
3. § 3 erhält folgende Fassung:
„1. Die Steuerpflicht tritt ein:
1. beim Erwerb in einer Zwangsversteigerung mit dem Zuschlag;
2. beim Erwerb durch entgeltliches Rechtsgeschäft oder im Falle des § 1 Absatz 2,
a. sobald das Rechtsgeschäft rechtsgültig abgeschlossen ist;
b. wenn das Rechtsgeschäft der vorgeschriebenen Form ermangelt, sobald hinsichtlich
des Gegenstandes des Erwerbs die Rechtsänderung oder eine Vormerkung oder
ein Widerspruch zugunsten des Erwerbers zum Grundbuch eingetragen wurde.
Wird ein Grundstück bei Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbungsgeschäfte
(§ 1) vom ersten Veräußerer an den letzten Erwerber aufgelassen, so werden
diese Zwischengeschäfte auch dann steuerpflichtig, wenn sie der vorgeschriebenen
Form ermangeln.
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