XXXVII. 511
Verorduung.
(Vom 12. September 1908.)
Den Vollzug des Gesetzes vom 11. September 1908 über die Abänderung des Verkehrssteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 11. September 1908, die Abänderung des Verkehrssteuer-
gesetzes betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 509 — wird die Verordnung vom
19. Februar 1900, den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücksverkehrs
(Verkehrssteuer) vom 6. Mai 1899 betreffend, mit sofortiger Wirkung, wie folgt, geändert:
1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Gegenstand der Verkehrsbesteuerung ist in § 1 des Gesetzes dargelegt. Wo in dieser
Verordnung von einem Erwerb von Grundstücken die Rede ist, sind hierunter sämtliche in 81
des Gesetzes als steuerpflichtig bezeichneten Rechtsgeschäfte über ein Grundstück oder über ein
in § 2 des Gesetzes bezeichnetes Recht zu verstehen."“
2. Dem § 2 wird in Absatz 1 folgender zweite Satz beigefügt:
„Wie der Erwerb eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
ist auch der Erwerb der Befugnis, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu veräußern, zu
behandeln (sogenaunte Anhandgabe).“
3. Der § 2 erhält folgenden neuen Absatz 3:
„Ist ein Rechtsgeschäft nach der Fassung der darüber aufgenommenen Urkunde nicht
stenerbar, ist aber Grund zur Annahme vorhanden, daß die Vertragspersonen das Rechts-
geschäft nur zum Schein so abgeschlossen haben, während sie in Wahrheit ein steuerpflichtiges
Rechtsgeschäft abschließen wollen, so unterliegt das verdeckte Rechtsgeschäft der Besteuerung.“
4. § 5 erhält folgende Fassung:
„1. Beim Erwerbe von Grundstücken durch entgeltliches Rechtsgeschäft (§ 1 Absatz 1)
findet die Steuerfestsetzung alsbald nach dem rechtsgültigen Abschluß des Rechtsgeschäfts statt.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsgeschäft unter einer Bedingung vorgenommen oder
befristet ist, sofern nicht gemäß § 6 Absatz 2 die Steuerfestsetzung aufgeschoben wird.
2. Entgeltliche Rechtsgeschäfte, durch welche jemand vom Eigentümer einen Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke erwirbt oder durch welche jemand von ihm
das Recht erwirbt, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu veräußern, sind nur rechtsgültig,
wenn sie notariell beurkundet sind. Die Abtretung eines Anspruchs auf Übertragung des
Eigentums oder des Rechts aus dem Meistgebot durch den Anspruchsberechtigten an einen
dritten Erwerber bedarf dagegen keiner Form. Nach den gleichen Grundsätzen ist die Rechts-
gültigkeit von steuerpflichtigen Rechtsgeschäften, die durch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt
sind, zu beurteilen.
3. Wenn ein den Formvorschriften entsprechendes Rechtsgeschäft nicht vorliegt, so findet
die Stenerfestsetzung alsbald nach Eintragung der Rechtsänderung oder einer Vormerkung
oder eines Widerspruchs zugunsten des Erwerbers zum Grundbuch statt.
4. Wenn sich anläßlich der Auflassung eines Grundstücks ergibt, daß nicht ein Erwerbungs-
geschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vorliegt, sondern daß mehrere, wenn
auch nur formlose Veräußerungsgeschäfte dazwischen liegen, die durch die Auflassung erfüllt
werden, so ist jedes dieser Zwischengeschäfte steuerpflichtig. Der wahre Sachverhalt ist