Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

512 XXXVII. 
erforderlichenfalls durch Befragen der Beteiligten (§ 30) klarzustellen. Auf diesem Wege ist 
es auch möglich, bloße Veräußerungs= oder Erwerbungsangebote, die behufs Vermeidung der 
Besteuerung nicht förmlich angenommen worden sind und deshalb als gültige Rechtsgeschäfte 
nicht angesehen werden können, während in Wahrheit ein formloses Erwerbungsgeschäft 
geschlossen war und durch die achfolgende Auflassung auch erfüllt wurde, nachträglich der 
Bestenerung zu unterwerfen 
5. Soweit die Steuer nach den vorstehenden Bestimmungen für den gleichen Erwerb einer 
Person von einer andern schon einmal festgesetzt worden ist, findet eine nochmalige Steuer- 
festsetzung nicht statt.“ 
5. § 6 wird, wie folgt, gefaßt: 
„1. Das Grundbuchamt kann auf Ansuchen des Erwerbers mit der Festsetzung der Stener 
bis auf weiteres, spätestens aber bis zum Eintritt der Rechtsänderung zuwarten. 
2. Von dieser Befugnis soll das Grundbuchamt insbesondere dann Gebrauch machen, 
wenn dem Vollzug des entgeltlichen Erwerbungsgeschäfts durch Eintragung der Rechtsänderung 
rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, z. B. wegen Streitigkeiten über den Vollzug 
des Geschäfts und dergleichen. Wenn die Wirksamkeit des Geschäfts von dem Eintritt einer 
ausschiebenden Bedingung oder von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht ist, ist 
bis zum Eintritt der Bedingung oder bis zur Erteilung der Zustimmung Aufschub zu gewähren, 
wenn anzunehmen ist, daß die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach dem Willen der Parteien 
auch wirklich von dem Eintritt der Bedingung oder der Erteilung der Zustimmung abhängig 
sein soll, so z. B. wenn ein solches Rechtsgeschäft für eine Gemeinde vorbehaltlich der Geneh- 
migung des Bürgerausschusses abgeschlossen wird und die Stenerfreiheit nach § 33 Ziffer 2 
des Gesetzes nicht begründet ist. Ist jedoch anzunehmen, daß die Bedingung oder der Vor- 
behalt der Zustimmung in der Absicht der Umgehung oder Verzögerung der Steunerentrichtung 
beigefügt ist, wie dies z. B. regelmäßig der Fall sein wird, wenn ein Spekulationsgeschäft 
von der Genehmigung der Ehefrau einer Partei oder von der Genehmigung eines an der 
Spekulation Beteiligten abhängig gemacht ist, ist der Aufschub zu versagen. 
3. Ein Aufschub der Stenerfestsetzung ist überhaupt nicht zu bewilligen oder ein bereits 
bewilligter zurückzuziehen, sobald das Grundbuchamt die Überzeugung gewinnt, daß der Vollzug 
des Erwerbungsgeschäfts durch Eintragung der Rechtsänderung in der Absicht der Umgehung 
oder Verzögerung der Steuerentrichtung unterlassen wird. Insbesondere ist ein Aufschub bei 
Spekulationsgeschäften regelmäßig zu versagen; auch ist die Festsetzung der Steuer alsbald zu 
bewirken, wenn die Übergabe des erworbenen Grundstücks ganz oder teilweise vollzogen ist 
oder wenn bei Streitigkeiten über das Erwerbungsgeschäft der gerichtliche Austrag der Sache 
unterbleibt oder ein hierüber anhängiger Rechtsstreit längere Zeit beruht oder von den Beteiligten 
lässig betrieben wird. Eine Prüfung, ob der bewilligte Aufschub zurückzuziehen ist, hat auch 
einzutreten, wenn dieser zunächst für die Besteuerung des entgeltlichen Rechtsgeschäfts bewilligt 
wurde und später zur Sicherung des Anspruchs auf Rechtsübertragung eine Vormerkung oder 
ein Widerspruch zugunsten des Erwerbers zum Grundbuch eingetragen wird. 
4. Wenn gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen bis zum Eintritt einer aufschiebenden 
Bedingung oder der Erteilung der Zustimmung eines Dritten Aufschub mit der Steuerfest-
	        
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