518 XXXVIII.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft.
Karlsruhe, den 17. September 1908.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
S.
2
—
Verorduung.
(Vom 19. Seplember 1908.)
Die veterinärpolizeiliche Bekämpfung der Insluenza der Pferde betreffend.
Nachdem mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt
Seite 139) für den ganzen Umfang des Reiches vom 1. Oktober d. J. an bis auf weiteres
für die als Jufluenza der Pferde bezeichneten Krankheiten (Brustseuche und Rotlaufseuche oder
Pferdestaupe) die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung der Viehseuchen vom Di 100 (Reichsgesetzblatt 1894 Seite 409), ein-
geführt worden ist, wird auf Grund der §§ 19 ff. unter Hinweis auf die Strafvorschriften
in § 65 Ziffer 2, 66 des erwähnten Gesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober d. J. verordnet
was folgt:
§ 1.
Die Besitzer von Pferden sind verpflichtet, von dem Ausbruche der Jufluenza (Brustseuche,
Rotlaufseuche) unter ihren Pferdebeständen und von allen verdächtigen Erscheinungen, die den
Ausbruch dieser Krankheit befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten,
auch ihre Tiere von Orten, wo die Gefahr der Ansteckung besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen denen ob, die in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft
vorstehen, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Tiere ihren Begleitern und
bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere den Besitzern der betreffenden Gehöfte,
Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle die Personen verpflichtet, die
sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Abdecker,
wenn sie, bevor die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeigeerstattung erfolgt ist, oder ein polizei-
liches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche der Influenza der Pferde oder von
Erscheinungen, die den Verdacht eines solchen Ansbruchs begründen, Kenntnis erhalten.
82.
Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Anzeige oder von der auf anderem Wege
von dem Ausbruche der Seuche oder dem Verdacht des Seuchenausbruchs erhaltenen Kenntnis