Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XI.. 529 
84. 
Die in § 1 bezeichneten Geschäfte werden in der Regel am Wohnsitz des Steuerkommissärs 
besorgt; die Abschriften oder Schriftstücke, die vervollständigt werden sollen, sind kostenfrei in 
seine Diensträume zu liefern und dort wieder in Empfang zu nehmen. Portoauslagen des 
Steuerkommissärs hat mit Ausnahme der Gemeinden, Kreisverbände, Kirchen und übrigen 
Religionsgenossenschaften, Stiftungen und Körperschaften, welche Zwecke der Wohltätigkeit und 
des Unterrichts verfolgen, derjenige zu tragen, für welchen das Geschäft vorgenommen wird. 
8 5. 
Eine besondere Anrechnung für Vordrucke, Schreibmaterialien, Zusammenzählung, Abschluß, 
Beglaubigung u. s. w., ebenso für Auskunftserteilung findet nicht statt. Außerdem wird die 
den Vermögenssteuerpflichtigen auf Ansuchen mitzuteilende Darstellung ihrer Vermögenssteuer- 
anlage nach bestimmtem Formular unentgeltlich ausgefertigt. 
Staatliche Behörden haben für Geschäftsverrichtungen der Stenerkommissäre keinerlei 
Vergütung zu leisten. 
86. 
Die kirchlichen Behörden haben für die bis 1. Oktober 1908 gefertigten Arbeiten Gebühren 
nach Maßgabe von § 1 Ziffer 16 und erst von diesem Zeitpunkt an die in Ziffer 7 bis 13 
festgesetzien Gebühren zu entrichten. 
Karlsruhe, den 25. September 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Aus Auftrag des Ministers: 
Troeger. Ullrich. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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