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84.
Die in § 1 bezeichneten Geschäfte werden in der Regel am Wohnsitz des Steuerkommissärs
besorgt; die Abschriften oder Schriftstücke, die vervollständigt werden sollen, sind kostenfrei in
seine Diensträume zu liefern und dort wieder in Empfang zu nehmen. Portoauslagen des
Steuerkommissärs hat mit Ausnahme der Gemeinden, Kreisverbände, Kirchen und übrigen
Religionsgenossenschaften, Stiftungen und Körperschaften, welche Zwecke der Wohltätigkeit und
des Unterrichts verfolgen, derjenige zu tragen, für welchen das Geschäft vorgenommen wird.
8 5.
Eine besondere Anrechnung für Vordrucke, Schreibmaterialien, Zusammenzählung, Abschluß,
Beglaubigung u. s. w., ebenso für Auskunftserteilung findet nicht statt. Außerdem wird die
den Vermögenssteuerpflichtigen auf Ansuchen mitzuteilende Darstellung ihrer Vermögenssteuer-
anlage nach bestimmtem Formular unentgeltlich ausgefertigt.
Staatliche Behörden haben für Geschäftsverrichtungen der Stenerkommissäre keinerlei
Vergütung zu leisten.
86.
Die kirchlichen Behörden haben für die bis 1. Oktober 1908 gefertigten Arbeiten Gebühren
nach Maßgabe von § 1 Ziffer 16 und erst von diesem Zeitpunkt an die in Ziffer 7 bis 13
festgesetzien Gebühren zu entrichten.
Karlsruhe, den 25. September 1908.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Aus Auftrag des Ministers:
Troeger. Ullrich.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.