XIIV. 579
2. In anderen Gemeinden wird hierfür die Hälfte der Sätze, mindestens aber eine
halbe Mark, erhoben.
3. Uberläsßt in Gemeinden, welche nicht der Städteordnung unterstehen, der Bürgermeister
(Gemeindebeamte) die Abfassung des Beglaubigungsvermerks dem Ratschreiber, so hat dieser
die Hälfte der zu erhebenden Beglaubigungsgebühr anzusprechen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Unterschriftsbestätigungen
durch Bürgermeister oder Gemeindebeamte, für welche die Form der öffentlichen Beglaubigung
gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Für solche Fälle werden die Gebühren durch landesherrliche
Verordnung geregelt.
8 120.
1. Wenn die Abfassung einer Bewilligung oder einer sonstigen Erklärung, die zur Herbei= Absassung von
führung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch erforderlich ist und der Beglaubigung de
bedarf, dem Bürgermeister oder einem anderen Gemeindebeamten überlassen wird, so ist dafür willigungen
neben der Schreibgebühr (§ 128) eine Gebühr von einer halben Mark, wenn aber der Wert u. ##.
2000 ∆ übersteigt, eine Gebühr von 1 4, und wenn der Wert 10 000 40 übersteigt, eine
Gebühr von 2 46 zu erheben. Die Gebühr für die Beglaubigung (§§ 91 und 119) wird
hierdurch nicht berührt.
2. Für die Abfassung von Anträgen und sonstigen Erklärungen, welche einer Beglaubigung
nicht bedürfen, erhält der Gemeindebeamte, dem die Abfassung übertragen wird, nur die
Schreibgebühr (§ 128).
§ 121.
Testamente, welche vor dem Bürgermeister, Stabhalter oder Verwaltungsratsvorsitzenden Dorf-
errichtet werden (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 2249 und 2250, Rechtspolizeigesetz §§ 38 und 39), tstament.
unterliegen den nämlichen Gebühren wie notarielle Testamente.
122.
1. Für schriftliche Gutachten, für welche anderes nicht bestimmt ist, und für Berichte, Gutachten und
mit Ausnahme der bloßen Vorlageberichte, werden von der ersten Seite 80 J, von jeder Ferichte-
weiteren Seite 20 KM erhoben.
2. Die Seite wird zu 20 Zeilen mit durchschnittlich 12 Silben berechnet. Jede angefangene
Seite wird voll berechuet.
123.
1. Für Verrichtungen der Ortsgerichte, für welche keine Geschäftsgebühren bestimmt sind, Omsgerichte:
werden nach Maßgabe des Zeitaufwands die in §8 124 und 125 bestimmten Gebühren erhoben. irn
2. Der Zeitaufwand wird nach der Dauer des Geschäfts und der zum Hin= und Rück-
weg erforderlichen Zeit bemessen. Für den Weg darf höchstens die Entfernung zwischen dem
Dienstraum, in dessen Ermangelung zwischen der Wohnung des Ortsrichters und dem Geschäfts-
ort zugrunde gelegt werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 92