Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

b. In den 
Städten der 
Städte- 
ordnung. 
. In anderen 
Gemeinden. 
Ver- 
steigerungen. 
Schäbung 
beweglicher 
Sachen. 
580 XLIV. 
3. Die Gebühr wird, wenn mehrere Ortsrichter tätig geworden sind, für jeden besonders 
berechnet. 
4. Für die vom Ortsgericht auf Grund der durch einen Ortsrichter vorgenommenen Vor— 
erhebungen gepflogene Beratung und Beschlußfassung darüber, ob eine Nachlaßsicherung vor- 
zunehmen sei, wird keine Gebühr erhoben. 
8 124. 
1. In den Städten der Städteordnung beträgt die Gebühr für die Stunde 
bei einem Werte von 500 Ab oder weniger r . . . 50 
„ „ » »mehr-als500Ji6bile00JbBö 
« « « « » « l 000 # 11 2 000 11 60 
Die ferneren Wertsklassen bis 10 000 & einschließlich steigen um je 1000 4% und die Ge- 
bühren um je 5 PX, bei noch höheren Werten steigen die ferneren Wertsklassen um je 2000 6 
und die Gebühren um je 5.5, jedoch nicht höher als bis zu 2 46. 
2. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 . 
3. Angefangene Stunden werden für voll gerechnet. Vom nämlichen Tag darf die Gebühr 
nicht für mehr als 10 Geschäftsstunden berechnet werden. 
11 
1. In anderen Gemeinden betragen die Gebühren: 
a. wenn sie über 4000 Einwohner zählen oder Amtsgerichtssitze sind: 
für eine Stunde oder weniger. EIE 
für jede weitere Stunde. .— „60, 
für einen ganzen Tag 6 „ — „ 
b. sonst: 
für eine Stunde oder weniger 1 K 20 J 
für jede weitere Stunde . — „ 40 „ 
für einen ganzen Taggn 4 „ — „ 
2. Bei einem Zeitauswand von mehr als 6 Stunden ist ein ganzer Tag zu berechnen; 
bei Berechnung der Gebühren für weniger als einen ganzen Tag ist jede angefangene Stunde 
voll zu berechnen. 
8 126. 
1. Die Vorschriften der 88 123 bis 125 finden auch Anwendung 
a. bei Versteigerungen durch Gemeindebeamte und 
h. bei der amtlichen Schätzung der vom Notariat oder Ortsgericht zu verzeichnenden 
beweglichen Sachen durch die hierfür bestellten öffentlichen Schätzer. 
2. Werden an Stelle der ständigen öffentlichen Schätzer im Einzelfalle andere Personen 
als Schätzer zugezogen, so findet die Vorschrift in § 117 Absatz 1 und 3 Anwendung.
	        
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