Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 583 
. 134. 
1. Für die Verhandlung und Entscheidung eines Rechtsstreits bei den Gemeindegerichten 
wird bei einem Streitwerte bis zu 20 4 einschließlich 1 4 und werden bei höherem Streit- 
werte 2 4 erhoben. Diese Gebühr kommt im Falle der Erledigung durch Vergleich nicht 
zum Ansatz. 
2. Im Mahnverfahren werden bei den Gemeindegerichten erhoben: 
a. bei einem Streitwerte bis zu 20 4 einschließlich für den Zahlungsbefehl 30 „, 
für den Vollstreckungsbefehl 20 JS; 
b. bei einem höheren Streitwerte für den Zahlungsbefehl 60 „, für den Voll- 
streckungsbefehl 40 JS. 
3. Für die Anordunung des dinglichen Arrestes oder für die Erlassung einer einstweiligen 
Verfügung, sowie für die Eutscheidung, welche den hierauf gerichteten Antrag zurückweist, 
werden bei den Gemeindegerichten erhoben: 
bei einem Streitwerte bis zu 20 4 einschließlich 50 H; 
bei einem höheren Streitwerte 1 k. 
4. Für die Verhandlung und Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung 
eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 1200 und 120e des Einführungs- 
gesetzes zu den Reichsjustizgesetzen) werden die in Absatz 1 bestimmten Gebühren erhoben. 
Als Streitwert gilt der Wert des zu sichernden Anspruchs. 
5. Weitere Gebühren werden nicht erhoben, vorbehaltlich der Berechnung von Auslagen. 
135. 
Bei dem Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten richten sich die Gerichts- 
gebühren nach den Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes über die Gebühren in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit der Maßgabe, daß die Entscheidung des Kompetenz- 
gerichtshofes als in der Berufungsinstanz ergangen anzusehen ist. 
§* 136. 
Für die von badischen Gerichten geleistete Rechtshilfe auf Ersuchen nicht badischer Justiz= 
behörden in Augelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, auf welche die deutschen Prozeß- 
ordnungen keine Anwendung finden, werden nach Maßgabe des § 100 die dort bestimmten 
Gebührensätze erhoben. 
Zweiter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
137. 
1. Im Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung von Gegenständen 
des unbeweglichen Vermögens finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften 
Gemeinde. 
gerichte 
Kompetena- 
konslikte. 
Ersuchen um 
Rechtshilfe. 
Allgemeines.
	        
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