Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Anordnung 
der Voll- 
streckung. 
Zwangsver- 
steigerungen. 
584 XLIV. 
im ersten, zehnten und elften Abschnitt des ersten Teils sowie in 88 115 bis 118 dieses 
Gesetzes Anwendung. 
2. Der Antragsteller ist verpflichtet, einen zur Deckung der Kosten des Verfahreus hin- 
reichenden Vorschuß zu zahlen. Hierauf findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung; soweit die 
Verrichtungen des Vollstreckungsgerichts dem Notariat übertragen sind, kommt diesem die 
Entscheidung zu. 
3. Neben dem nach §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes Zahlungspflichtigen haftet der Schuldner 
im Umfange des § 788 der Zivilprozeßordnung als Gesamtschuldner für die Kosten der 
Zwangsvollstreckung. 
4. Die in §§ 104, 105 und 108 dieses Gesetzes bestimmten Höchstbeträge finden in 
Zwangsvollstreckungssachen keine Anwendung. 
5. Die Gebühren werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Sätzen der 
Gebührenreihe 4 berechnet. 
138. 
1. Zwei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich 
des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder 
der Zwangsverwaltung sowie auf Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zu diesem Verfahren. 
2. Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die Gebühren nach dem Betrage der 
einzuziehenden Forderungen nebst den miteinzuziehenden Zinsen berechnet; in sonstigen Fällen 
bemessen sich die Gebühren nach der Hälfte des Werts des Gegenstandes der Zwangs- 
versteigerung oder Zwangsverwaltung. 
3. Zur Zahlung dieser Gebühren ist der Antragsteller verpflichtet. 
#139. 
1. In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: 
a. für die Erlassung der Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermins zwei 
Zehnteile; 
b. für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehnteile; 
C. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins nach Abhaltung des ersten 
ein Zehnteil; 
für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile, wenn aber statt des gerichtlichen Ver- 
teilungsverfahrens ein solches nach § 1— des Zwangsversteigerungsgesetzes stattfindet 
oder im Falle des § 143 dieses Gesetzes die Einigung der Beteiligten dem Gerichte 
nach Zustellung der Bestimmung des Verteilungstermins, jedoch vor dessen Beginn 
nachgewiesen wird, ein Zehnteil; 
"l. für den Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans (88 139, 141, 157 
Absatz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes) zwei Zehnteile der vollen Gebühr. 
2. Die Gebühr für die Erlassung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins wird 
nur einmal erhoben. Wird jedoch nach Abhaltung des bekannt gemachten Termins ein neuer 
Termin bekannt gemacht, so wird ein Zehnteil der vollen Gebühr erhoben. 
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