XILIV. 587
8 146.
Wird eine Anderung der Eutscheidung des Notars verlangt, so erfolgt das Verfahren Aurufung
des Amtsgerichts (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Zwangsversteigerungs= des I½#
gesetz) gebührenfrei.
8147.
1. In dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schife.
Schiffes sowie eines solchen ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre,
in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden die vorstehenden Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung.
2. Hiernach werden insbesondere für die von dem Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit
des Registergerichts Gebühren nicht erhoben, mit Ausnahme jedoch der Eintragung des Er-
stehers als Eigentümer und der Eintragung des Pfandrechts für die Forderung gegen den
Ersteher (6 145).
Dritter Teil.
Schlußbestimmungen.
8 148.
1. Bei Verwaltungsangelegenheiten, welche von Justizbehörden zu erledigen sind, finden Verwaltungs=
die Vorschriften des Verwaltungsgebührengesetzes Anwendung. angelegen
heiten bei
2. Dabei sind in Bezug auf den Kostenansatz die Amtsgerichte, Notariate und Grund= Justiz=
buchämter den Bezirsämtern, die Landgerichte und Staatsanwaltschaften den Zentralmittel behörden.
stellen und das Oberlandesgericht den Ministerien gleichgestellt.
8 149.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1909 in Kraft.
2. Die Vorschriften im achten Abschnitt des ersten Teils und im zweiten Abschnitt des Inrrasureten.
zweiten Teils mit Ansnahme der §§ 89, 95 treten jedoch für Grundstücke, welche dem reichs= kufhebung
gesetzlichen Grundbuchrecht noch nicht unterworfen sind, erst mit dem zeitpunkt in Kraft, in äterer Gesebe
welchem für diese Grundstücke das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
3. Auf den bezeichneten Zeitpunkt treten außer Kraft:
a. das Gesetz vom 22. Februar 1879, die Einführung des Reichsgerichtskostengesetzes
im Großherzogtum Baden betreffend, mit Nachtragsgesetz vom G. März 1882, soweit
die Bestimmungen dieser Gesetze bisher noch in Geltung waren;
. das Gesetz vom 15. Juni 1899, betreffend die Gerichts= und Notarskosten in An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Nachtragsgesetz vom 17. Juli 1902;
l. die Artikel II und V des Gesetzes, das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung
in Grundstücke betreffend, vom 13. Juli 1904;
der § 24 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsgebührengesetzes
Gesetzes und Verordnungsblatt 1908. 93
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