XLV. 591
86.
Ermäßignug des Tage- und Übernachtungsgeldes.
Das Tage- und Übernachtungsgeld wird ermäßigt, insoweit ein Beamter ununterbrochen
oder mit kurzen Unterbrechungen länger als drei Wochen am gleichen Ort außerhalb seines
Wohnortes Aufenthalt zu nehmen hat. Von dieser Ermäßigung kann abgesehen werden, wenn
triftige Gründe hierfür vorliegen. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben landesherrlicher
Verordnung vorbehalten.
87.
Besondere Festsetzung der Aufwandsentschädigung.
Für einzelne Arten von Beamten, die regelmäßig auswärtige Dienstgeschäfte in größerer
Zahl vorzunehmen haben, kann durch landesherrliche Verordnung die besondere Regelung der
Aufwandsentschädigung allgemein oder für einzelne Arten von Dienstgeschäften vorgeschrieben
werden.
Beamte, die hauptsächlich äußeren Dienst zu verrichten haben, erhalten hierbei eine Auf-
wandsentschädigung nur dann, wenn eine solche durch das vorgesetzte Ministerium im Benehmen
mit dem Ministerium der Finanzen besonders bewilligt wird.
Für die Bemessung der Aufwandsentschädigung in den vorstehenden Fällen bilden die in
§ 3 aufgeführten Einheitssätze in ihrem Gesamtbetrag die Obergrenze.
8. 8.
Reisekosteuersatz.
Als Reisekosten werden die notwendigen Auslagen des Beamten für die Beförderung
seiner Person und seines Reisegepäcks, sowie diejenigen Auslagen vergütet, die er zur Be-
sorgung des Geschäfts selbst zu machen genötigt war.
Die Reisekosten sind einzeln anzugeben und, soweit möglich, nachzuweisen. Hierbei darf
kein höherer als der von dem Beamten wirklich aufgewendete Betrag angerechnet werden.
Einzelnen Arten von Beamten können durch das vorgesetzte Ministerium im Benehmen
mit dem Ministerium der Finanzen allgemein oder bei gewissen Arten von Dienstgeschäften
die Auslagen für die Reisekosten oder für einzelne Arten von ihnen durch Gewährung eines
Pauschbetrages vergütet werden.
89.
Benützung der regelmäßigen Fahrgelegenheiten und sonstiger Beförderungsmittel.
Die Beamten haben bei allen Dienstreisen, die ohne Nachteil für den Reisezweck mit Be
nützung der vorhandenen regelmäßigen Fahrgelegenheiten zur ückgelegt werden können, sich dieser
Beförderungsmittel zu bedienen.
Die näheren Vorschriften über die Benützung der regelmäßigen Fahrgelegenheiten, über
die Zulässigkeit der Benützung von besonderen Gefährten und von eigenen Beförderungsmitteln
werden durch landesherrliche Verordnung getroffen.
4.