Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

592 XLV. 
8 10. 
Bewilligung von Ganggebühren. 
Durch landesherrliche Verordnung können den Beamten für Dienstreisen, die zu Fuß 
zurückgelegt werden, Ganggebühren bewilligt werden. 
II. Amzugsbkosten. 
8 11. 
Bewilligung von Umzugskosten im allgemeinen. 
Die Beamten erhalten bei Versetzungen, die eine Änderung des Wohnorts zur Folge 
haben, vorbehaltlich der in 8 5 Absatz 2 und 8 9 Absatz 4 des Beamteugesetzes enthaltenen 
Bestimmungen, eine Vergütung der Umzugskosten. 
Inwieweit die folgenden Vorschriften auf die nichtetatmäßigen Beamten Anwendung finden, 
wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
– 12. 
Umzugskostenvergütung der etatmäßigen Beamten mit eigenem Hausstand. 
Bei Versetzungen etatmäßiger Beamten mit eigenem Hausstand wird die Umzugskosten- 
vergütung nach folgenden Grundsätzen bemessen: 
1. Ersetzt werden die notwendigen Auslagen, die durch Überführung des Hausrats des 
Beamten und desjenigen der zu seinem Hausstande gehörigen Personen aus der seitherigen in 
die neue Wohnung einschließlich des Ein= und Auspackens tatsächlich erwachsen sind, insoweit 
der Bestand des Hausrates nicht unverhältnismäßig groß ist. 
Was als notwendiger Aufwand und als angemessener Bestand an Hausrat anzusehen ist, 
entscheidet die mit der Anweisung der Umzugskostenvergütung betraute Behörde. 
2. Für die Umzugsreise erhält der Beamte Ersatz der Reisekosten für sich und die zu 
seinem Hausstand gehörigen Personen. 
Außerdem können dem Beamten, wenn eine besondere Reise nach seinem neuen Wohnort 
zwecks Aufsuchung einer Wohnung nötig ist, die für eine einmalige Hin= und Rückreise für 
ihn und ein erwachsenes, zu seinem Hausstand gehörendes weibliches Familienmitglied er- 
wachsenden Reisekosten ersetzt werden. 
Die Ersatzleistung richtet sich nach den §§ 8 und 9. 
3. Wenn der Beamte infolge des Umzugs nachweislich mehr als dreimal im Gasthause 
zu übernachten genötigt war, erhält er für die überschießende Zeit eine Aufwandsentschädigung 
für seine Person gemäß §§ 3 und 4. Bei einem voraussichtlich länger als 14 Tage not- 
wendigen Aufenthalt im Gasthaus hat der Beamte die besondere Ermächtigung seiner vorge. 
setzten Behörde zum Umzug einzuholen, widrigenfalls die Aufwandsentschädigung nur für einen 
Gasthausaufenthalt von 10 Tagen geleistet wird.
	        
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