Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XLIX. 633 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. November 1908. 
  
  
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 9. November 1908.) 
Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: 
Die Gerichtsvollzieherordnung vom 16. November 1899 (Gesetzes-und Verordnungsblatt 
Seite 563) in der Fassung der Verordnung vom 7. Dezember 1905 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 511) wird in nachstehender Weise geändert: 
I. § 24 erfährt folgende Anderungen: 
a. Ziffer 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Wenn das reine Diensteinkommen eines Gerichtsvollziehers ohne sein Verschulden 
hinter seinem Einkommensanschlag erheblich zurückbleibt, so kann das Justizministerium 
ihm eine Schadloshaltung für den Ausfall gewähren. Dies gilt auch für den Fall, 
daß ohne Verschulden eines Gerichtsvollziehers eine Unterbrechung seiner Dienst- 
tätigkeit eintritt. Durch den geleisteten Ersatz darf der auf die Zeit der Schadlos- 
haltung entfallende Teil des im Einkommensanschlag des Gerichtsvollziehers zugrunde 
gelegten Gehalts zuzüglich des Wohnungsgeldes für die maßgebende Dienst und 
Ortsklasse nicht überschritten werden. 
b. Ziffer 2 wird gestrichen. 
P. Die Ziffern 3 und 4 erhalten die Ziffern 2 und 3, wobei in der bisherigen Ziffer 4 
die Worte „der Betrag von 1500 6“ durch die Worte „der Betrag von 1600 4“ 
ersetzt werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 99
	        
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