Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

634 XLIX. 
d. Ziffer 5 erhält als Ziffer 4 folgende Fassung: 
4. Bei Bemessung der Höhe der Schadloshaltung (Ziffer 1) ist ein etwaiges höheres 
Erträgnis der wandelbaren Bezüge vor oder nach der Zeit, für die eine Entschädigung 
bezahlt werden soll, zu berücksichtigen. Es kann deshalb dem Gerichtsvollzieher die 
teilweise Erstattung des im Laufe eines Jahres als Schadloshaltung bewilligten 
Betrags aufgegeben werden, wenn sich bei der nach Jahresende vorzunehmenden 
Prüfung herausstellt, daß die Bewilligung mit Rücksicht auf das Jahreserträgnis 
seiner wandelbaren Bezüge überhaupt nicht oder nicht in dem erfolgten Maße 
gerechtfertigt war. Ein Rechtsanspruch auf Schadloshaltung für den Ausfall an 
wandelbaren Bezügen besteht nicht. 
1I. Im § 25 werden die Worte 
„den Betrag von 3000 +6“ durch die Worte „den Betrag von 3400 °6“ ersetzt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. November 1908. 
Friedrich. 
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.