Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

640 LII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Dezember 1908.) 
Die Aufhebung der zollfreien Straße in Konstanz betreffend. 
1. Mit Wirkung vom 29. Dezember d. J. an verlieren die beiden zollfreien Straßen, 
die bisher in Konstanz bestanden haben, ihre zollamtliche Eigenschaft als solche — vergleiche 
Absatz 1 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten vom 27. Dezember 1902, Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 381 —, nämlich 
a. die Straße, die von der Nordwestecke des kleinen Hafenbeckens zwischen dem Seeunfer 
und den Gleisen in südlicher Richtung nach dem schweizerischen Zollamte bei Klein- 
venedig und von dort südwestlich über die Bahngleise zieht, sowie 
b. die Straße, die von der ebenerwähnten Straße an der nördlichen Stirnseite der 
Güterhalle der schweizerischen Bundesbahn in der Richtung gegen die Stadt abzweigt 
(Bodanstraße), soweit sie über die Bahngleise zieht, nebst dem daran anschließenden 
südlichen Bahnsteig bis zur Nordseite des Aufnahmsgebäudes der schweizerischen 
Bundesbahn. 
2. Auf denselben Zeitpunkt wird der südliche Teil der unter Buchstabe à bezeichneten 
Straße, nämlich die Straße von der Wiesenstraße bis zur Neuen Straße und von der Landes- 
grenze daselbst bis zur nördlichen Stirnseite der schweizerischen Bundesbahngüterhalle zur Zoll- 
straße im Sinne von § 17 des Vereinsgzollgesetzes erklärt. 
3. Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Großher= 
zogliche Zolldirektion mit dem weiteren Vollzug beauftragt ist. 
Karlsruhe, den 7. Dezember 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Schneider. 
Druck und Berlag von —— in Karlsrube.
	        
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