Nr. LIII. 6bal
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Dezember 1908.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: das Verfahren bei Anfnahme von Geisteskranken in Irrenanstalten betreffend.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Ministeriums der Justiz,
des Kultus und Unterrichts: die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 17. Dezember 1908.)
Das Verfahren bei Aufnahme von Geisteskranken in Irrenanstalten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unserer Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie
des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und
verordnen, wie folgt:
I. Hinter §5 4 der Verordnung vom 3. Oktober 1895, das Verfahren bei Aufnahme
von Geisteskranken und Geistesschwachen in öffentliche und private Irren= und Krankenanstalten
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIX Seite 367), ist einzufügen folgender:
84a.
Volljährige Nerven- oder Geisteskranke, die nicht entmündigt sind, können auf ihren
eigenen Antrag zum Zwecke der Heilung oder der Beobachtung in den öffentlichen Irren-
anstalten ohne weiteres aufgenommen werden, wenn sie sich nach dem Ermessen der Direktion
zur Aufnahme eignen.
Der Antrag des Kranken ist von der Direktion zu Protokoll zu nehmen.
Die Entlassung solcher Personen muß alsbald erfolgen, wenn die Voraussetzungen der
freiwilligen Aufnahme nicht mehr vorliegen, oder wenn sie ihre Entlassung verlangen. Liegen
in einem solchen Fall nach Ansicht der Anstaltsdirektion die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1
vor, so hat sie dem zuständigen Bezirksamt von dem Sachverhalte alsbald Mitteilung zu
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