Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. LIII. 6bal 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Dezember 1908. 
  
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: das Verfahren bei Anfnahme von Geisteskranken in Irrenanstalten betreffend. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Ministeriums der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts: die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 17. Dezember 1908.) 
Das Verfahren bei Aufnahme von Geisteskranken in Irrenanstalten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unserer Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie 
des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
I. Hinter §5 4 der Verordnung vom 3. Oktober 1895, das Verfahren bei Aufnahme 
von Geisteskranken und Geistesschwachen in öffentliche und private Irren= und Krankenanstalten 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIX Seite 367), ist einzufügen folgender: 
84a. 
Volljährige Nerven- oder Geisteskranke, die nicht entmündigt sind, können auf ihren 
eigenen Antrag zum Zwecke der Heilung oder der Beobachtung in den öffentlichen Irren- 
anstalten ohne weiteres aufgenommen werden, wenn sie sich nach dem Ermessen der Direktion 
zur Aufnahme eignen. 
Der Antrag des Kranken ist von der Direktion zu Protokoll zu nehmen. 
Die Entlassung solcher Personen muß alsbald erfolgen, wenn die Voraussetzungen der 
freiwilligen Aufnahme nicht mehr vorliegen, oder wenn sie ihre Entlassung verlangen. Liegen 
in einem solchen Fall nach Ansicht der Anstaltsdirektion die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 
vor, so hat sie dem zuständigen Bezirksamt von dem Sachverhalte alsbald Mitteilung zu 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1908. 103
	        
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