Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Zu § 5 des 
Gesetzes. 
Zu § 6 des 
Gesetzes. 
6.48 LIV. 
Zusammenrechnung findet also auch dann statt, wenn die letzte an dem betreffenden Tage 
angetretene Dienstreise erst an einem der folgenden Tage beendigt wird. 
8. Das Übernachtungsgeld wird stets nur neben dem Tagegeld gewährt. Es darf dann 
angerechnet werden, wenn der Beamte statt in seiner ständigen Wohnung in einem anderen 
Hause, sei dies ein Gasthaus oder ein Privathaus, der Nachtruhe pflegt, nicht aber, wenn die 
Nachtzeit zu dienstlichen Geschäften oder zur Reise verwendet wird. 
86. 
1. Beamte, die mit diplomatischen Sendungen betraut und solche, die zu den Ver— 
handlungen des Bundesrats entsendet werden, erhalten den doppelten Betrag der geordneten 
Aufwandsentschädigung, im Falle der Unzulänglichkeit dieser Entschädigung aber Ersatz der 
tatsächlichen Auslagen. 
2. Bei Entsendung von Beamten zu Konferenzen mit Vertretern anderer Staaten und 
zu Kongressen, einerlei, ob sie außerhalb oder innerhalb des Großherzogtums abgehalten 
werden, beträgt die Erhöhung der Aufwandsentschädigung 50 vom Hundert des geord- 
neten Betrags, falls nicht von dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem 
Finanzministerium ein höherer Satz bestimmt oder der Ersatz der tatsächlichen Auslagen 
verfügt wird. 
3. Für andere Fälle kann eine erhöhte Aufwandsentschädigung nur von dem vorgesetzten 
Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium bewilligt werden, wobei auch zu 
bestimmen ist, in welchem Maße die Einheitssätze erhöht werden oder ob der tatsächliche Auf- 
wand ersetzt wird. 
4. Den Beamten, deren Aufwandsentschädigung erhöht wird, ist dies, sofern tunlich, schon 
im voraus bekannt zu geben. 
5. Wenn ein Beamter darzutun vermag, daß die von ihm innerhalb eines Kalenderjahrs 
oder eines sonstigen angemessenen Zeitraumes bezogene Aufwandsentschädigung zur Deckung 
seiner Auslagen nicht ausgereicht hat, so kann die Aufwandsentschädigung mit Genehmigung des 
zuständigen Ministeriums bis zum Betrag der nachgewiesenen und als notwendig anerkannten 
Auslagen ausgebessert werden. 
87. 
1. Die Aufwandsentschädigung wird ermäßigt, wenn die Gesamtdauer des auswärtigen 
Aufenthalts am nämlichen Ort — etwaige Unterbrechungen nicht mitgerechnet — mehr als 
drei Wochen d. i. mehr als 21 mal 24 Stunden einschließlich der Hin= und Rückreise beträgt. 
2. Durch Unterbrechungen des auswärtigen Aufenthalts von nicht mehr als 48 Stunden 
wird die Ermäßigung der Aufwandsentschädigung nicht ausgeschlossen; auch kann die vor- 
gesetzte Zeutralbehörde, wenn es nach den vorliegenden Umständen gerechtfertigt ist, bestimmen, 
daß auch bei länger dauernden Unterbrechungen die Ermäßigung eintritt. 
3. Die Ermäßigung der dem Beamten nach § 4 des Gesetzes zustehenden Aufwands- 
entschädigung tritt auch ein, wenn er von dem Ort der auswärtigen Tätigkeit regelmäßig 
an seinen ständigen Wohnort zurückkehrt.
	        
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