Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LV. 671 
86. 
1. Der Gemeinderat läßt die sämtlichen in § 5 bezeichneten Vorarbeiten samt dem Orts- 
straßenplan, aus welchem die Lage der Grundstücke zu ersehen ist, 14 Tage lang auf dem 
Rathaus öffentlich auflegen, indem er zugleich eine angemessene Frist sestsetzt, innerhalb deren 
bei Ausschlußvermeiden Einwendungen geltend zu machen sind. 
2. Diese Verfügung wird öffentlich in ortsüblicher Weise verkündet und außerdem durch 
besondere Eröffnung den beteiligten Grundeigentümern oder deren Bevollmächtigten und sonstigen 
Vertretern, soweit sie im deutschen Reich an bekannten Orten anwesend sind, zur Keuntnis 
gebracht. 
3. Im übrigen soll, soferne dies ohne unverhältnismäßige Weiterungen möglich ist, auch 
den im Reichsausland an bekannten Orten befindlichen Beteiligten von der Verfügung Kenntnis 
gegeben und bezüglich der an unbekannten Orten abwesenden Beteiligten nach § 1911 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren werden; gegebenenfalls tritt an die Stelle der Abwesenden 
der Abwesenheitspfleger. 
§ 7. 
1. Nach Prüfung der erhobenen Einwendungen werden die Anträge des Gemeinderats 
samt den ersteren dem Bürgerausschuß (der Gemeindeversammlung) zur Beschlußfassung 
vorgelegt. 
2. Der Gemeindebeschluß, welcher die Beitragspflicht ausspricht, ist den einzelnen betei- 
ligten Grundeigentümern unter Belehrung nach § 8 zu eröffnen und sodann mit den Akten 
dem Bezirksamte zur Erteilung der Staatsgenehmigung vorzulegen. 
3. Die Vorschriften des § 6 Absatz 2 und 3 über die besondere Eröffnung finden ent- 
sprechende Anwendung. 
88. 
Einsprachen der in Anspruch genommenen Grundeigentümer gegen die Erteilung der 
Staatsgenehmigung sind bei Ausschlußvermeiden binnen 14 Tagen nach der Eröffnung des 
Gemeindebeschlusses bei dem Bezirksamte mündlich zu Protokoll vorzutragen oder schriftlich 
einzureichen, werden aber nur insoferne beachtet, als sie entweder schon auf die erste Auf- 
forderung des Gemeinderats hin bei diesem vorgebracht waren oder gegen einen von dem 
ersten Entwurf des Gemeinderats abweichenden Gemeindebeschluß gerichtet sind. 
§ 9. 
1. Der Beschluß des Bezirksamtes (im Falle des § 6 Ziffer 3 des Verwaltungsgesetzes 
des Bezirksrates) ist der Gemeinde und den beteiligten Grundeigentümern zu eröffnen. Die 
Eröffnung an die Grundeigentümer, welche keine Einsprache erhoben haben, erfolgt durch den 
Gemeinderat. 
2. Die Vorschriften des § 6 Absatz 2 und 3 über die besondere Eröffnung finden ent- 
sprechende Anwendung. 
107.
	        
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