674 LV.
81.
1. Baulastenbücher sind in den einzelnen Gemeinden insoweit anzulegen und fortzuführen,
als ein Bedürfnis zur Eintragung von am 1. Januar 1909 bereits bestehenden baurechtlichen
Verpflichtungen oder zur Eintragung neuer baurechtlicher Verpflichtungen vorhanden ist.
2. In Gemeinden, in denen am 1. Jannar 1909 keine baurechtlichen Verpflichtungen
einzutragen sind, kann die Anlegung eines Baulastenbuches unterbleiben, bis die Eintragung
einer solchen Verpflichtung notwendig wird.
82.
1. Das Baulastenbuch ist unter verantwortlicher Leitung des Bürgermeisters tunlichst
durch den gleichen Beamten zu führen, welchem die Führung des in § 25 Absatz 3 des Orts-
straßengesetzes vorgeschriebenen Verzeichnisses obliegt, und tunlichst in dem gleichen Geschäfts-
zimmer wie dieses Verzeichnis zur allgemeinen Einsicht bereit zu halten.
2. Die Baulastenbücher müssen trocken und feuersicher aufbewahrt werden.
83.
In das Baulastenbuch sind nur Verpflichtungen im Sinne des § 27 des Ortsstraßen-
gesetzes einzutragen, welche von Grundstückseigentümern gegenüber der Baupolizeibehörde über-
nommen worden sind. Durch die Eintragung erhalten die baurechtlichen Verpflichtungen die
Eigenschaft von Baulasten (§ 27 Absatz 1 des Ortsstraßengesetzes).
84.
1. Die Einträge in das Baulastenbuch erfolgen nur auf Grund schriftlicher, mit dem
Dienstsiegel zu versehender Anordnung des Bezirksamts, welche den vollständigen Wortlaut
des Eintrags zu enthalten und gegebenenfalls auf einen der Anordnung beizufügenden Plan
zu verweisen hat.
2. Der Eintrag in das Baulastenbuch ist sofort nach Einkunft der bezirksamtlichen An—
ordnung unter Beifügung von Tag und Nummer der letzteren zu vollziehen und unter Angabe
des Tags der Eintragung vom Baulastenbuchführer zu unterzeichnen. Der Vollzug des Ein-
trags ist unverzüglich dem Bezirksamt anzuzeigen; im Betreff dieser Anzeige ist das belastete
Baugrundstück genau zu bezeichnen.
3. Die Vollzugsanzeigen über Einträge im Baulastenbuch sind vom Bezirksamt, nachdem
ein Vermerk über den Vollzug des Eintrags zu den betreffenden Bauakten gefertigt ist, in
einem für jede Gemeinde besonders anzulegenden Aktenheft in zeitlicher Reihenfolge zu sammeln.
§ 5.
1. Vor der Anordnung des Eintrags einer baurechtlichen Verpflichtung, durch deren
Übernahme die zulässige Uberbauung eines Grundstücks nach Fläche oder Höhe zu Gunsten eines
Nachbars verringert werden soll, hat das Bezirksamt durch Vermittlung des Bürgermeisters
festzustellen, ob auf das von der Verpflichtung betroffene Grundstück Rechte zu Gunsten dritter
Personen im Grundbuch eingetragen sind, und gegebenenfalls nach § 27 Absatz 3 des Orts-