Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVI. 687 
8. Weitere Bestimmungen über die Kanalanlagen, deren Benützung und Reinigung, sowie 
über den Anschluß der Grundstücke an dieselben können durch ortspolizeiliche Vorschrift getroffen 
werden. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, daß, sobald seitens der Gemeinde zur 
Ableitung des Abwassers Kanäle hergestellt sind, die auliegenden bebauten Grundstücke an 
dieselben angeschlossen werden müssen und daß unbebaute Grundstücke ebenfalls anzuschließen 
sind, falls sich auf ihnen Abwasser ergibt, dessen Beseiligung im Interesse der Gesundheit und 
Reinlichkeit geboten ist. 
83. 
1. Das in den Straßenrinnen, Kanälen oder auf sonstige Weise aus den Ortschaften 
kommende Abwasser ist in ein zur Aufnahme geeignetes Gewässer (Wasserlauf, See, Teich) 
einzuleiten oder in sonstiger Weise unschädlich zu machen; insbesondere kann seine Einleitung 
auf Rieselfelder, in Filtrationsanlagen und außerhalb der Ortschaften gelegene Versitzgruben 
erfolgen. Gesundheitliche Gefährdungen oder erhebliche Mißstände und Belästigungen dürfen 
hierdurch nicht verursacht werden. Namentlich darf nicht durch im Boden versitzendes Abwasser 
das Grundwasser in einer für die Benützung als Trink= und Brauchwasser bedenklichen Weise 
verunreinigt werden. 
2. Erforderlichenfalls muß das Abwasser vor seiner Einleitung in Gewässer oder Versitz- 
gruben einer den besonderen örtlichen Verhältnissen entsprechenden und genügenden Reinigung 
unterzogen werden. Eine solche Reinigung ist in der Regel dann zu verlangen, wenn das 
Abwasser menschliche Abgangsstoffe enthält. 
84. 
Unschädlich 
machung des 
Abwassers. 
1. Gemäß § 37 Absatz 1 Ziffer 1 des Wassergesetzes ist zu einer über die gemeinübliche Notwendigteit 
Abwässerung (§ 12 des Wassergesetzes) hinausgehenden Einleitung und Abführung flüssiger 
oder fester Stoffe in einen Wasserlauf, wodurch die Eigenschaften des Wassers geändert oder 
nachteilige Einwirkungen auf den Wasserlauf ausgeübt werden können, die vorgängige Ge- 
nehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Eine Genehmigung ist auch dann erforderlich, 
wenn eine vorherige Klärung des Abwassers beabsichtigt ist. 
2. Die Einleitung menschlicher Abgangsstoffe in Wasserläufe — auch mittelst Gruben= 
überläufen — bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch den Bezirksrat, gleichviel ob 
dieselbe innerhalb oder außerhalb der Ortschaften stattfindet. 
3 Die Einleitung von Abwasser aller Art auf Rieselfelder, in Filtrationsanlagen und 
in Versitzgruben bedarf, sofern es sich nicht nur um das Abwasser eines einzelnen Gebäudes 
oder Baugrundstückes handelt (§ 14 der Landesbauordnung), der Genehmigung durch den 
Bezirksrat. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 16, 17, 22, 23, 25 bis 27 
der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz entsprechend anzuwenden. Das Bezirksamt kann 
eine öffentliche Bekanntmachung des Unternehmens nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Voll= 
zugsverordnung zum Wassergesetz anordnen. 
106. 
der 
Genehmigung
	        
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