LVI. 687
8. Weitere Bestimmungen über die Kanalanlagen, deren Benützung und Reinigung, sowie
über den Anschluß der Grundstücke an dieselben können durch ortspolizeiliche Vorschrift getroffen
werden. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, daß, sobald seitens der Gemeinde zur
Ableitung des Abwassers Kanäle hergestellt sind, die auliegenden bebauten Grundstücke an
dieselben angeschlossen werden müssen und daß unbebaute Grundstücke ebenfalls anzuschließen
sind, falls sich auf ihnen Abwasser ergibt, dessen Beseiligung im Interesse der Gesundheit und
Reinlichkeit geboten ist.
83.
1. Das in den Straßenrinnen, Kanälen oder auf sonstige Weise aus den Ortschaften
kommende Abwasser ist in ein zur Aufnahme geeignetes Gewässer (Wasserlauf, See, Teich)
einzuleiten oder in sonstiger Weise unschädlich zu machen; insbesondere kann seine Einleitung
auf Rieselfelder, in Filtrationsanlagen und außerhalb der Ortschaften gelegene Versitzgruben
erfolgen. Gesundheitliche Gefährdungen oder erhebliche Mißstände und Belästigungen dürfen
hierdurch nicht verursacht werden. Namentlich darf nicht durch im Boden versitzendes Abwasser
das Grundwasser in einer für die Benützung als Trink= und Brauchwasser bedenklichen Weise
verunreinigt werden.
2. Erforderlichenfalls muß das Abwasser vor seiner Einleitung in Gewässer oder Versitz-
gruben einer den besonderen örtlichen Verhältnissen entsprechenden und genügenden Reinigung
unterzogen werden. Eine solche Reinigung ist in der Regel dann zu verlangen, wenn das
Abwasser menschliche Abgangsstoffe enthält.
84.
Unschädlich
machung des
Abwassers.
1. Gemäß § 37 Absatz 1 Ziffer 1 des Wassergesetzes ist zu einer über die gemeinübliche Notwendigteit
Abwässerung (§ 12 des Wassergesetzes) hinausgehenden Einleitung und Abführung flüssiger
oder fester Stoffe in einen Wasserlauf, wodurch die Eigenschaften des Wassers geändert oder
nachteilige Einwirkungen auf den Wasserlauf ausgeübt werden können, die vorgängige Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Eine Genehmigung ist auch dann erforderlich,
wenn eine vorherige Klärung des Abwassers beabsichtigt ist.
2. Die Einleitung menschlicher Abgangsstoffe in Wasserläufe — auch mittelst Gruben=
überläufen — bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch den Bezirksrat, gleichviel ob
dieselbe innerhalb oder außerhalb der Ortschaften stattfindet.
3 Die Einleitung von Abwasser aller Art auf Rieselfelder, in Filtrationsanlagen und
in Versitzgruben bedarf, sofern es sich nicht nur um das Abwasser eines einzelnen Gebäudes
oder Baugrundstückes handelt (§ 14 der Landesbauordnung), der Genehmigung durch den
Bezirksrat. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 16, 17, 22, 23, 25 bis 27
der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz entsprechend anzuwenden. Das Bezirksamt kann
eine öffentliche Bekanntmachung des Unternehmens nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Voll=
zugsverordnung zum Wassergesetz anordnen.
106.
der
Genehmigung