LVII. 731
" Artikel 12.
1. Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 sowie der Absätze 2 und 3 des Artikels 4
finden auf die Beamten der mit der Verwaltung des allgemeinen kirchlichen Vermögens
befaßten kirchlichen Bezirksstellen entsprechende Anwendung.
2. Als etatmäßige Beamte im kirchlichen Bezirksdienst dürfen, solange nicht weitere
Stellen im Voranschlag angefordert und vom Landtag genehmigt sind, nur die Inhaber der
im anliegenden Stellenverzeichnis unter II aufgeführten Stellen angestellt werden (gemein-
schaftliche Beamte)h.
1 Artikel 13.
1. Das Diensteinkommen sowie die Ruhe-, Unterstützungs= und Sterbe-
gehälter dieser Beamten sind aus dem verwalteten Vermögen zu bestreiten.
2. Sind mehrere Fonds zu einem Verwaltungsdienst vereinigt, so geschieht die Umlegung
durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach der laufenden jährlichen Roheinnahme oder einem
Durchschnitt derselben aus den letzten zwei bis drei Jahren. Abweichungen hiervon bedürfen
der Genehmigung des Kultusministeriums.
Artikel 14.
1. Die Versorgungsgehälter der Hinterbliebenen der gemeinschaftlichen etatmäßigen
Beamten des kirchlichen Bezirksdienstes (Artikel 12) werden aus der Staatskasse (Beamten-
witwenkasse) bestritten.
2. Dafür sind aus dem verwalteten kirchlichen Vermögen in die Beamtenwitwenkasse
zu leisten:
für jeden der genannten Beamten bei seiner ersten etatmäßigen Anstellung im kirch-
lichen Dienst und bei seinem endgültigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der
kirchlichen Vermögensverwaltung je dreißig Prozent des bei der etatmäßigen Anstellung
beziehungsweise beim Ausscheiden maßgebenden Einkommensanschlags;
Jahr für Jahr dreißig Prozent des bezahlten Versorgungsgehalts; #
4.l an Stelle der aufgehobenen Witwenkassenbeiträge sechs Zehnteile des Betrags, welchen
ohne deren Aufhebung die genannten Beamten zu entrichten hätten.
Artikel 15.
Für die Übergangszeit gelten die nachstehenden Bestimmungen:
a. Zu Artikel 1: Ansprüche, welche gegenwärtig Mitglieder des Evangelischen Ober-
kirchenrats an die Beamtenwitwenkasse haben, bleiben unberührt.
b. Zu Artikel 5: Soweit Ruhegehälter von gemeinschaftlichen Beamten beim Evangelischen
Oberkirchenrat (Artikel 2) bereits jetzt auf die Staatskassen übernommen sind, hat es
dabei sein Bewenden. ,
Zu Artikel 6: Die aus der Zeit vor dem 1. Januar 1890 herstammenden Bezüge
der Witwen und Waisen von Mitgliedern, Beamten und Angestellten des Evangelischen
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