XI. 83
ihm auf seinen Autrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind; in die Urschrift des letzten
Universitäts-Abgaugszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung
einzutragen.
In den Fällen des § 48 Absatz 4 und des § 50 Absatz 4 Satz 1 kann die Zentralbehörde
(§ 21 Absatz 2) die Rückgabe der Zeugnisse anordnen. In diesem Falle finden die Vor-
schriften im Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
* 52.
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 155
Davon sind zu berechnen:
für den Prüfungsabschnitotl 10 #,
für den Prüfungsabschnit 1. 30 „
und zwar für Teil 1. 20 40,
für Teil 2Z. . . ... 10 „
für den Prüfungsabschnitt III#.e *.
für den Prüfungsabschnitt IV. .... 30 „
und zwar für Teil 1. 20 K,
für Teil 2 10 „
für den Prüfungsabschnitt 25 „
für den Prüfungsabschnitt WI. 10 „
für sächliche und Verwaltungskosten 30 „
zusammen 155 4.
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Teil eines Abschnitts
außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal 4 für sächliche und Verwaltungskosten zur
nochmaligen Erhebung. Diese Bestimmung findet für den Fall der Fortsetzung einer unter-
brochenen Prüfung sinngemäße Anwendung.
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe
ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 21 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs
festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten.
Über die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen
Gebühren (8 50) entscheidet die Zentralbehörde (8§ 21 Absatz 2).
Wer die ärztliche Prüfung im Deutschen Reiche vollständig bestanden hat oder die Appro-
bation als Arzt für das Gebiet des Deutschen Reichs besitzt, hat dem Gesuch um Zulassung
zur zahnärztlichen Prüfung die Bescheinigung über die bestandene ärztliche Prüfung oder die
Approbation als Arzt beizufügen, im übrigen aber nur den Nachweis zu führen, daß er
mindestens je zwei Halbjahre an einem Kursus in der Zahnersatzkunde und an einem Kursus