Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

84 XI. 
in der konservierenden Behandlung der Zähne am Kranken regelmäßig teilgenommen und eine 
Poliklinik für Zahn- und Mundkrankheiten regelmäßig besucht hat. 
Er hat die zahnärztliche Prüfung nur im Abschnitte 11 Teil 1, ausschließlich der Prüfung 
in der Erkennung der Haut= und syphilitischen Krankheiten und in den klinischen Untersuchungs- 
methoden, sowie in den Abschnitten III bis V, außerdem aber noch die für die zahnärztliche 
Vorprüfung vorgeschriebene Prüfung in der Zahnersatzkunde abzulegen. 
Die Ermittelung der Gesamtzensur erfolgt in der Weise, daß die Zensuren für die Ab- 
schnitte 11 bis V und für die Prüfung in der Zahnersatzkunde zusammengezählt werden und 
die sich ergebende Summe durch 5 geteilt wird. Mit den sich etwa ergebenden Brüchen wird 
gemäß § 46 Absatz 2 Satz 3 verfahren. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen auch in diesem Falle 155 Ab. Bei 
der Wiederholung oder Fortsetzung von Prüfungen finden die Bestimmungen des § 19 Absatz 3, 
§ 52 Absatz 3 Anwendung. 
C. Erteilung der Approbation. 
54. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 ausgestellt. 
55. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 49 Absatz 2) Verzeichnisse der in 
dem abgelaufenen Prüfungsjahr Approbierten mit den auf die zahnärztliche Prüfung 
bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
D. Ausnahmen. 
8 56. 
Über Zulassung der im § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2, § 15 
Absatz 6, § 16 Absatz 1, § 23 Absatz 3, § 2., Absatz 2, § 26 Absatz 4, § 50 Absatz 6, § 51 
Absatz 1 und § 59 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in lber- 
einstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2). 
Schluß- und Abergangsbestimmungen 
§ 57. 
Auf die vorgeschriebene Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1909 in Kraft.
	        
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