Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

90 XI. 
Muster 5 (zu § 54). 
Nachdem der Kandidat der Zahnheilkunde 
ausss am #en .19. die 
zahnärztliche Prüfung vor der Prüfungskommissioniinnn mit 
der Zensur „. . . . . . . . .“ bestanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als 
Zahnarzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutschen Reichs 
gemäß § 29 der Reichs-Gewerbeordnung erteilt. 
„ den ten. 19 
(Siegel und Unterschrift der approbierenden Behörde.) 
Approbation 
für 
als Zahnarzt. 
Berichtigung. 
In der landesherrlichen Verordnung vom 8. März 1909, die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungsdienst 
betresfend (Gesetzes= und Verordnungsblott Nr. VI Seite 29), muß es bei einem Teil der Abdrücke dieser Nummer in Zeile 2 
des Tenors „Seite 166 ff“ statt „Seite 116 ff.“ heißen. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.