Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XII. 93 
herrlichen Verorduung vom 28. Dezember 1908, den Vollzug des Gesetzes über die Kosten 
der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 645), 
Anwendung, soweit nicht nachstehend besondere Bestimmungen getroffen sind. 
82. 
Für die Bemessung (§ 1) sind bei Hauptlehrern (Hauptlehrerinnen) — § 53 Ziffer 6 b 
des Elementarunterrichtsgesetzes — die Tarifsätze der Klasse VI (§ 12 des Gesetzes) maßgebend. 
Die Schulgehilfen (Schulgehilfinnen) — § 27 des Elementarunterrichtsgesetzes — werden 
hinsichtlich des Ersatzes der Umzugskosten (§ 53 lit. 6 a des Elementarunterrichtsgesetzes) den 
nicht etatmäßigen Beamten gleichgestellt. 
  
  
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Für die Bewilligung von Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz (§ 53 Ziffer 7 des 
Elementarunterrichtsgesetzes) in den Fällen, in welchen die Volksschullehrer Dienstreisen, wozu 
auch die Teilnahme an den amtlichen Lehrerkonferenzen gehört, außerhalb ihres Wohnortes 
vorzunehmen haben, finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung. 
Dabei sind den Hauptlehrern (Hauptlehrerinnen) die Vergütungssätze der Tarifklasse VI, den 
Schulgehilfen (Schulgehilfinnen) jene der Tarifklasse VII zu bewilligen. 
Karlsruhe, den 21. April 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Simon. 
Verordnung. 
(Vom 17. April 1909.) 
Den Schutz von Vögeln betreffend. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 13. Juli 1888, den Schutz von Bögeln betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 346), wird zum Vollzug des Vogelschutzgesetzes vom 
30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 317) und zwar zu den §§ 2 und 3 dieser Verordnung 
auf Grund der durch Staatsministerial-Entschließung vom 10. Juli 1888 erteilten Aller- 
höchsten Ermächtigung verordnet, was folgt: 
81. 
Das in § 3 Absatz 1 des Vogelschutzgesetzes ausgesprochene Verbot, wonach in der Zeit 
vom 1. März bis zum 1. Oktober das Fangen und die Erlegung von Vögeln, sowie der
	        
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