Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

102 XIV. 
Vordruck a Nr. 91. Formular I. 
Strafverfügung. 
D Angezeigte 
— 
. Vor= und Zuname: 
Stand: 
. Wohnort: 
Bezeichnung der bahnpolizeilichen 
Übertretung: ist beschuldigt, doß. am 
sie 
J 
8 
- 
.Kurze Angabe der Beweismittel: (Zeugen:) 
— 
S 
;. Anwendbare strafgesetzliche Bestimmung: Auf Grund des § 157 des Polizeistrafgesetzbuchs 
und der 88 82 der Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung wird gegen " eine Geldstrafe von 
festgesetzt. 
Auch hat st die Kosten zu tragen. 
D Beschuldigte kann gegen diese Strafverfügung binnen einer Woche nach Zustellung 
oder Eröffnung derselben bei der unterzeichneten Bahndienststelle oder beim Amtsgericht auf 
gerichtliche Entscheidung antragen oder binnen der gleichen Frist bei der unterzeichneten Bahn- 
dienststelle Beschwerde an die Großherzogliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen einlegen. 
Die Ergreifung des einen Rechtsmittels hat den Verlust des andern zur Folge. 
(Bemerkung: Die Strafe kann an die Stationskasie in bezahlt werden. Wenn 
die Zahlung innerhalb acht Tagen nach Eintritt der Rechtskrast der Strafverfügung nicht erfolgt, 
wird ohne weitere Mahnung von Seiten der Bahndienststelle die Belreibung herbeigeführt.) 
, den ten 19 
Großherzogliches 
Eröffnet de am ten 19 
zugestellt 
Druck und Berlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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