Berichtigung
der Zeugen-
oder Sachver-
ständigen-
gebühren.
festjetzung.
Dienstreise-
kosten der
Gerichts-
beamten.
Vertranens-
männer,
Schöffen,
Geschworene,
Handels-
richter,
Beisitzer.
132 XVII.
zur Zahlung angewiesenen Steuereinnehmerei vorgesetzt ist, oder die zur Zahlung angewiesene
Amtskasse des Gerichtssitzes um die Rückerhebung des Zuvielbezahlten. Die Rückerhebung des
Vorschusses auf diese Weise wird von dem Gerichte auch daun veranlaßt, wenn der Vorschuß-
empfänger auf die Ladung nicht erschienen ist oder wenn die Ladung zurückgenommen wird.
5. Ubersteigt die festgesetzte Gebühr den Betrag des bewilligten Vorschusses, so wird der
Mehrbetrag nach den in §§ 19 bis 25 gegebenen Vorschriften zur Zahlung angewiesen und
wegen des Vorschusses am Schlusse der Entzifferung zur Anweisung das Erforderliche bemerkt.
1) Gerichtsversassungsgesebh § 166 Absatz 3.
) Gebührenordnung § 17; diese Verordnung § 18 Absatz 1.
8 28 (18).
Wird die Festsetzung der Gebühr für einen Zeugen oder einen Sachverständigen nach
erfolgter Zahlung aus der Staatskasse berichtigt!), so ist wegen Rückerhebung des Zewiel-
bezahlten der Amtskasse, welche der zur Zahlung angewiesenen Steuereinnehmerei vorgesetzt ist,
oder der zur Zahlung angewiesenen Amtskasse des Gerichtssitzes Mitteilung zu machen; der
zu wenig bezahlte Betrag ist nachträglich gemäß §8 19 bis 25 anzuweisen.
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige § 17 Absatz 2.
§ 29 (19).
1. Die Dienstreisekosten (Aufwandsentschädigung und Reisekosten im engeren Sinne) der
Gerichtsbeamten bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle sind durch das Gesetz vom 5. Oktober
1908, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verord-
nungsblatt 1908 Seite 589), und durch die landesherrliche Verordnung vom 28. Dezember 1908
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Seite 645 ff.) bestimmt.
2. Dieselben werden auf Einreichung einer nach Vornahme des Geschäftes aufzustellenden
Kostenberechnung durch den Verwaltungshof zur Zahlung auf die Amtskasse angewiesen. Von
der Auweisung erhält das Gericht Nachricht zum Zweck der Wiedererhebung, soweit eine
zahlungspflichtige Partei vorhanden ist.
§ 30 (20).
1. Reisekosten, welche Vertrauensmänner, Schöffen, Geschworene, Handelsrichter oder deren
Stellvertreter anzusprechen haben'), werden von den Gerichten gemäß §§ 19 bis 25 zur Zahlung
angewiesen.
2. Das Gleiche gilt von den Reisekosten und sonstigen Auslagen der bei der Durchgehung
der Handelsregister mitwirkenden Beisitzer..) Über diese Auslagen haben die Beisitzer dem
Amtsgerichte ein, soweit tunlich, mit Belegen versehenes Verzeichnis vorzulegen.
!) Landesherrliche Verordnung, betreffend die Leistung des Geschworenen- und Schöffendienstes vom 11. Juli 1879
(Gesetzes, und Verordnungsblatt Seite 325) 3 18, landesherrliche Verordnung, betreffend die Besetzung der Kammern für Hanudels-
sachen vom 29. Mai 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 112; 89.
2) Registerverordnung vom 2. Jannar 1200 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Srite 1) § 138.