Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 149 
2. Der Ansatz erfolgt besonders für jede Instanz mit Ausnahme im Falle des § 131. 
3. Entsteht bei einem ersuchten Gerichte ein besonderes Verfahren gegen einen Zeugen 
oder Sachverständigen:), so sind die dadurch erwachsenen Kosten beim ersuchten Gerichte an- 
zusetzen. 
1) Zwilprozeßordumng §§ 400, 402; Strasprozeßordunng §§ 50 Absatz 3, 69 Absaß 3, 72; Neichsgesetz über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 K 15. 
g 74 (59). 
1. Der Ansatz der Kosten geschieht bei den Gerichten, soweit nicht durch die Gesetze oder Kosten- 
diese Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, durch den hiefür bestimmten Gerichtsschreiber beamter. 
(Kostenbeamten) unter Aufsicht des Richters beziehungsweise Vorsitzenden, vor welchem die 
Rechtssache verhandelt wird. 
2. In zweifelhaften Fällen ist ein Beschluß des Gerichts zu veranlassen. 
§ 75 (60 a). 
1. Schreibgebühren und sonstige Auslagen werden von badischen Staatsbehörden wechsel= Behandlung 
seitig nicht erhoben. ? 31 
2. Die ersuchende Behörde ist jedoch befugt, die Schreibgebühren und sonstigen Auslagen sonstigen Aus- 
von einem Dritten, der nach Maßgabe der Prozeßgesetze ersatzpflichtig ist, zu erheben; Schreib- Lunrn in Ver- 
gebühren und sonstige Auslagen sind zu diesem Zwecke auf den an badische Staatsbehörden iehn ni Ann- 
oder an Prozeßvertreter des badischen Fiskus erteilten Ausfertigungen, Abschriften und Aus= behörden. 
zügen zu beziffern. 
3. Soweit ein Dritter nach den Gerichtskostengesetzen haftpflichtig ist, sind die Schreib- 
gebühren und sonstigen Auslagen auf den Dritten anzusetzen. 
4. Wenn bei einer seitens einer Finanzbehörde beantragten Forderungspfändung die Kosten 
des Beschlusses zwecks gleichzeitiger Beitreibung mit der Hauptforderung in den Beschluß auf- 
genommen werden, ist in der Bemerkungsspalte des Kostenregisters (§ 87) und der Hebrolle 
(§ 91) beizufügen: „bereits Forderungspfändung verfügt". 
§ 76 (60). 
1. Von Parteien, welche die Bewilligung des Armenrechts erlangt haben, oder denen unterlassung 
einstweilige Befreiung von den Kosten zukommt!), sowie von Parteien, welche gesetzlich Gebühren-der i-.re 
freiheit genießene) sind Vorschüsse weder auf Gebühren noch auf Auslagen zu erheben. Felebung Lund 
2. Die nach dem Gesetze für Auslagen vorzuschießenden Beträge sind jedoch auch von Gebihren- 
Gebührenfreien (außer den badischen Staatsbehörden, § 75 Absatz 1) dann zu erheben, wenn keeien. 
die Auslagen fällig geworden und anderweit nicht beizubringen sind.) 
¾l givilprozeßorduung 88 115 Ziffer 1, 120; Strafprozeßordnung § 419 Absatz 3; Reichsgesetz sber die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 14; badisch.s Rechtspolizeigeset vom 17. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 219) § 33, und badisches Kostengesh vom 21. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seile 539) § 11. 
2. Gerichtskostengesetz & 98; badisches Kostengesetz 38 12, 132. 
!) Gerichtskostengesetz § 90; badisches Kostengesetz § 2 Ziffer 1, 88 5, 4, 5, 114, 132 und diese Verordnung § 88 Absaßz 3.
	        
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