Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

150 XVII. 
§ 77 (61). 
Vorschüsse der 1. V Auslz : Aà- . 
der Ausländer Von Ausländern, welche als Kläger, Privatkläger oder Nebenkläger auftreten, wird 
gemäß § 85 gemäß §8§ 85, 83 des Gerichtskostengesetzes — vorbehaltlich der dort oder in Staatsverträgen 
Gerichsgsten vorgesehenen Ausnahmen!) — vor Vornahme einer gerichtlichen Handlung die Zahlung 
des denselben obliegenden Gebühren= oder Auslagenvorschusses verlangt. 
2. Die Auflage erfolgt durch einen Beschluß des Gerichts mit dem Anfügen, daß die 
Zahlung an die Steuereinnehmerei am Gerichtssitze zu leisten und Empfangsbescheinigung der- 
selben vorzulegen sei. 
3. Auf Vorlage der Empfangsbescheinigung wird der Betrag in das Kostenregister (8 87) 
aufgenommen. In der Spalte für „Bemerkungen“ des Registers sowie der Hebrolle (§ 91) 
wird „bereits am . . . . . . . bezahlt“ beigefügt. 
4. übergibt der Kläger den Betrag des zu leistenden Kostenvorschusses der Gerichtsschreiberei, 
k. so ist derselbe mit einem Ablieferungsschein nach angeschlossenem Formular 16 sofort an die 
— Steuereinnehmerei des Gerichtssitzes gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern und ist im übrigen 
in gleicher Weise wie nach dem vorhergehenden Absatz zu verfahren. 
5. Die Auflage (Absatz 1 und 2) kann unterbleiben, wenn der Ausländer seinen dauernden 
Wohnsitz im badischen Staatsgebiete hat oder ein in diesem Staatsgebiete wohnender zahlungs- 
fähiger Deutscher sich zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in öffentlich beglaubigter Form 
oder wenn sich ein badischer Rechtsanwalt für dessen Kostenschuld samtverbindlich haftbar erklärt 
hat. Der Vorschuß ist jedoch auch in diesen Fällen sofort zu erheben. 
1) Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichsgeseblatt 1909 Seite 109) Artikel 17. 
g 78. 
Vorschüsse der Werden von Ausländern gemäß 8§ 6 des badischen Kostengesetzes vom 24. September 1908 
rW’y Vorschüsse erhoben, so finden die Vorschriften des § 77 entsprechende Anwendung. 
gemäß 
Kostengesetzes. 
§ 79 (62). 
Vorschüsse 1. In bürgerlichen Rechtssachen kann dem Beweisführer oder Antragsteller und in Straf- 
win Seige sachen dem Privatkläger oder Nebenkläger vor Bewirkung der Ladung aufgegeben werden, 
verständigen. einen Vorschuß zur Deckung der Gebühren der von ihm vorgeschlagenen Zeugen oder Sach- 
verständigen zu entrichten., 
2. Die Auflage erfolgt durch einen Beschluß des Gerichts unter Bezeichnung einer Frist, 
binnen welcher die Zahlung an die Steuereinnehmerei am Wohnsitze des Zahlungspflichtigen 
oder, sofern dieser nicht innerhalb des Großherzogtums liegt, an die Steuereinnehmerei am 
Gerichtssitze zu bewirken und eine Empfangsbescheinigung derselben vorzulegen ist. 
3. Ist der Beschluß nur mündlich bekannt gemacht, so hat der Gerichtsschreiber dem 
no#r u Zahlungspflichtigen oder dessen Vertreter einen Ausweis nach anliegendem Formular 17 zu 
3#%6behändigen, auf Grund dessen die Steuereinnehmerei die Zahlung annimmt.
	        
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