160 XVII.
2. Im Falle der gebotenen Vorauszahlung dagegen treten die nachfolgenden Bestimmungen
ein (8 104.
1) Zwilprozeßordnung §§ 590 Absab 2, 653 Absatz 2, 888, 899 bis 945; Konkursordnung §§ 101, 106, 125; Straf-
prozeßordnung §§ 69 Absaß 2 und 95 Absatz 2; Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 15,
83; Gerichtskostengesetz 5 79 Ziffer 8; Verordnung vom 19. Angust 1881 (Gesetzes= und Verordnungsblatl Seite 241) &1 und 2.
Verordnung vom 21. August 1907, betreffend die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 375).
§ 104 (85).
Voraus- 1. Die erste Vorauszahlung der Kosten der Zwangs= und Sicherungshaft und, insoferne
zahlung der nicht ein geringerer Haftrest erübrigt, auch die erneuerten Vorauszahlungen haben mindestens
Zwangs= und . .
Sicherungs= für einen Monat zu geschehen.
haftkosten. 2. Die Zahlungen müssen vorläufig den vollen Tagesansatz, gleichviel ob der Verhaftete
die Gefangenenkost beziehen wird oder nicht, umfassen.
3. Die Vorauszahlungen geschehen gegen Empfangsbescheinigung an den Gerichtsschreiber
am Amtsgerichte des Haftorts. Der Gerichtsschreiber liefert den Kostenbetrag alsbald an die
Steuereinnehmerei des Gerichtssitzes ab. Auf Vorlage der Empfangsbescheinigung der Steuer-
einnehmerei werden die Kosten in das Kostenregister aufgenommen; in diesem sowie in der
Hebrolle wird in der Bemerkungsspalte „bereits au.... bezahlt“ beigefügt.
4 Die Vorauszahlung der Haftkosten kann auch an den Gerichtsschreiber des Prozeß-
gerichts erfolgen, wenn er wegen Vermittelung des Auftrags zur Verhaftung in Anspruch
genommen wird Der Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts liefert, wenn der Haftort in Baden
liegt, die Haftkosten alsbald an die Steuereinnehmerei am Gerichtssitze nach Absatz 3 ab und
benachrichtigt die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts des Haftorts unter Angabe der Nummer,
unter welcher der Betrag in die Hebrolle aufgenommen ist. Liegt der Haftort nicht in Baden,
so übersendet er die Haftkosten an den Gerichtsschreiber des Amtsgerichts des Haftorts.
5. Der Vollzug ist in den Akten zu vermerken.
6. Wird der vorausbezahlte Betrag durch die Haftkosten nicht aufgebraucht, so ist das
Finanzamt um Rückerstattung des Überschusses zu ersuchen und der Partei hiervon Nachricht
zu geben.
8 105 (86).
Vollziehung 1. Erfolgt die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes anstatt durch Haft mittelst
hwebnichen sonstiger Beschränkung der persönlichen Freiheit, so weist das Amtsgericht die Auslagen auf
arrestes durch die Amtskasse an.
“m 2. Auf den festzusetzenden Vorschuß findet § 104 entsprechende Anwendung.
beschränkung 3. Ermangelt eine vorschußpflichtige Partei, so tritt das in § 103 Absatz 1 bezeichnete
als durch Haft Verfahren ein.
§ 106 (87).
censnn 1. Vor Weglegung der Akten hat der Kostenbeamte auf der Aktendecke zu beurkunden,
daß alle Kosten in Ansatz gekommen sind und deren Einzug veranlaßt ist.
2. Der Registraturführer hat sich vor der Weglegung über das Vorhandensein dieser
Beurkundung zu vergewissern.