Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

174 XVII. 
2. Auf Urschriften, welche den Beteiligten ausgefolgt werden!), auf Ausfertigungen, Ab- 
schriften und Auszügen bleibt die Angabe des dem Notar zukommenden Betrages weg. 
1) Rechtspolizeiordnung § 9. 
–149 (137). 
Lostenver- 1. Bei Urkunden genügt Verzeichnung der Kosten auf der Urkunde. 
zeichnis. 2. In anderen Geschäften, ausgenommen den Nebengeschäften der in 8 61 Absatz 1 
wor W bezeichneten Art, ist regelmäßig ein Kostenverzeichnis nach Formular 25 aufzustellen. Dies 
gillt auch dann, wenn Vorschüsse nicht angesetzt sind und die erwachsenen Kosten sofort er- 
hoben werden. 
3. Bei Nebengeschäften der in § 61 Absatz 1 bezeichneten Art ist zwar regelmäßig auch 
ein Kostenverzeichnis aufzustellen, dessen Form ist aber dem Ermessen des Notars anheimgegeben. 
Kostenregister. 8 150 (138). 
or W Das notarische Kostenregister ist nach Formular 26 zu führen. 
xoxw 
— W 151 (139). 
m— 1. Die Kosten amtlicher!) Geschäfte der Notare werden behufs Erhebung für die Staats- 
vrrtannsunet kasse in das Kostenregister eingetragen. 
2. Auch diejenigen Kosten, welche durch Nebengeschäfte ohne Verwaltung) erwachsen, 
werden behufs Erhebung durch die Steuerbehörde in das Kostenregister aufgenommen. 
9 Vadisches Kostengesetz § 7 Absatz 2 
) Rechtspolizeigesetz § 51 a (in der Fastung des Gesetzes vom 17. Juli 1902, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 183), 
dirse Verordnung 3 61 Absatz 2. 
152 (140) )0. 
. von 1. In das Kostenregister des Notariats sind auch die Kosten aufzunehmen, die nach § 42 
Kosten un u . . ;- ·- 
Strafen in Absatz 4 und nach * Absatz 2 des Erbschaftsstenergesetzes) den Beteiligten zur Last fallen. 
Stenersachen. 2. Das Gleiche gilt von den Ordnungsstrafen der im § 42 Absatz 4 des genanuten Ge- 
setzes bezeichneten Art. 
1) Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 zum Erbschaftssteuergesenz (Grsetzes= und Verorduungsblall Seite 12.). 
) Anlage 4 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1906, betressend die Ordunng des Reichshaushalts und die Tilgung der 
Rcichsschuld (Reichsgesetzblatt Seite 620 und Seite 654). 
§ 153 (141). 
eden* In das Kostenregister des Notariats sind auch die Beträge aufzunehmen, welche nach 
Venugeloen 88 66 und 67 auf die Steuereinnehmerei angewiesen werden und vom Kostenpflichtigen zu 
Gemeinde= ersetzen sind. 
beamten. 8 154 (142). 
Unmittelbare 1. Die dem Notar für das Amt des Konkursverwalters, Testamentsvollstreckers, Nachlaß- 
er n“o bei pflegers oder Nachlaßverwalters (Verwaltungen, vergleiche § 61 Absatz 1) zukommenden Bezüge 
Verwaltungen sind von dem Notar unmittelbar — ohne Vermittlung der Staatskasse — zu erheben. 
2. Die Gebühren für diese Nebengeschäfte sind in Spalte 15 des Kostenregisters anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.