XVII. 175
§ 155 (143).
1. Beim monatlichen Abschluß des Kostenregisters (§ 89) sind die Spalten 7 (Gebühren Monatlicher
für amtliche Geschäfte), 8 (Gebühren für Nebengeschäfte o. V.), 9 (Auslagen), 10 (Summe) süschunß, bes
und 13 bis 15 (dem Geschäftsfertiger zukommende Gebühren) zusammenzuzählen. registers.
2. Unter die Beträge der Spalten 7 bis 10 werden die aus früheren Monaten rück-
ständigen, in die Hebrollen für den letzten Monat aufzunehmenden Vormerkpverzeichnisbeträge
(§§ 92, 156) gestellt. Von den hiernach sich ergebenden Summen werden die aus dem letzten
Monat in das Vormerkverzeichnis aufgenommenen Beträge abgezogen. Der Rest muß mit
der Hauptübersicht (88§ 94, 156) übereinstimmen.
* 156 (144).
1. Die Hebrollen, Vormerkverzeichnisse, Übersichten und Hauptübersichten (§§ 91, 93, 94) Hebrollen ufw.
sind nach den Formularen 27, 28, 29, 30 zu fertigen. Jormun
2. Bezieht der Notar einen Gebührenanteil oder die ganze Gebühr (§ 157), so ist dies — 2 % «
in der Hebrolle durch Beisetzung des Buchstabens G in der Bemerkungsspalte ersichtlich —
machen. Vergleiche 8 166.
3. Erscheinen Auslagen für ein Nebengeschäft o. V. (§ 61 Absatz 2) in der Hebrolle, so
ist dies und deren Betrag in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.
4. Unter der Summe der Hauptübersicht folgt die Angabe, wie viel von den in die Heb-
rolle ausgenommenen Notarskosten entfällt auf
a. Gebühren für amtliche Geschäfte (Spalte 7 des Kostenregisters),
b. Gebühren für Nebengeschäfte ohne Verwaltung (Spalte 8 des Kostenregisters),
C. Auslagen (Spalte 9 des Kostenregisters).
157 (145)
1. Von den Gebühren für amtliche Geschäfte, bei welchen den Beteiligten die Wahl des Gebühren=
Notars überlassen ist (wahlfreie Geschäfte), beziehen die Geschäftsfertiger den durch Artikel 4 bezug des
des Gesetzes vom 17. Juli 1902 bestimmten Betrag. notars
2. Die Geschäftsfertiger beziehen außerdem die Gebühren für die von ihnen besorgten Staatskasse.
Nebengeschäfte.) Bekrag.
1) Die wandelbaren Bezüge der Notare betreffeud (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183). (Die Artikel 6 bis 12
dieses Gesetzes, welche einen Nachtrag zu dem Gesetz vom 15. Juni 1899, betressend die Gerichts= und Notarskosten in An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, enthalten, sind durch § 149 Absatz 30 des badischen Kostengesetzes aufgehoben).
2) Rechtspolizeigesetz § 51 (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1902, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183)
umnd badisches Kostengesetz § 102.
158 (140).
1. Sind an einer durch eine Gebühr entgoltenen Tätigkeit mehrere Gebührenberechtigte Mehrere an
beteiligt, so bestimmt in Ermangelung einer Einigung das dem Notariat vorgesetzte Landgericht Gebnhr.
die Anteile der Einzelnen. Berechtigte.
2. Die Einigung oder die Bestimmung des Landgerichts ist in der Bemerkungsspalte des
Kostenregisters und der Gebührenrechnung vorzumerken.