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§ 164 (152).
Ein Gebührenbezug des Notars aus der Staatskasse findet in Armensachen!) auch dann Armensachen.
nicht statt, wenn nachträglich die Kosten bei der Staatskasse eingehen sollten.
1) Badisches Kostengesetz § 11.
165 (153).
1. Wenn durch eine auf Grund des § 18 des badischen Kostengesetzes ergehende Ent= Nuderungen.
scheidung der Ansatz der Kosten nach erfolgter Überweisung zum Einzug geändert wird, so
finden die Bestimmungen des § 100 entsprechende Anwendung.
2. Hat eine Anderung des Kostenansatzes eine Anderung des dem Notar zukommenden
Gebührenanteils zur Folge, oder findet eine Anderung dieses Betrages ohne Anderung des
Kostenansatzes statt, so hat die abändernde Stelle hievon den Verwaltungshof behufs Richtig-
stellung der Anweisung oder Anordnung der Zurückerhebung zu benachrichtigen und wie
geschehen dem Notar Kenntnis zu geben.
3. Hat der Notar die einschlägige Gebührenanforderung noch nicht vorgelegt, so hat er
darin den berichtigten Betrag einzustellen und die ergangene Festsetzung in der Bemerkungs-
spalte des Kostenregisters und der Anforderung anzuführen.
§ 166 (154).
1. Erweisen sich Kosten in Notariatsgeschäften bei der Erhebung als unbeibringlich, so unbeibring-
erstattet das Finanzamt dem Verwaltungshof Anzeige, wenn es sich um Gebühren in wahl= liche Kosten.
freien amtlichen Geschäften oder um Gebühren oder Auslagen in Nebengeschäften (§ 151
Absatz 2, § 61 Absatz 2) handelt (§ 156 Absatz 2 und 3).
2. Der Verwaltungshof behält die dem Notar zukommende Gebühr oder den ihm zu-
kommenden Gebührenanteil, wenn noch nicht ausbezahlt, unter Benachrichtigung des Notars
ein und läßt das bereits Bezogene oder die angewiesenen Auslagen beim Notar zurückerheben.
§5 167 (155).
1. Sind Kosten aus Versteigerungserlösen vorweg zu nehmen oder zur Vermeidung eines Vehandlung
Wechselprotestes an das Notariat bezahlt, so liefert der Kostenbeamte des Notariats den Vetragee ed
mit einem Ablieferungsscheine nach dem angeschlossenen Formular 32 sofort an die Steuer= gelangenden
einnehmerei des Amtssitzes gegen Empfangsbescheinigung ab. Kosten.
2. Im Kosteuregister und in der Hebrolle wird in der Bemerkungsspalte „bereits Zomm#unn
am . bezahlt“ beigefügt. — *
§ 168.
1. Ist bei Beantragung des Erbscheines ein beschränkter Zweck angegeben!) und infolge-Gebrancheines
dessen eine niedrigere Gebühr, als sonst zu erheben wäre, augesetzt worden, so wird von dem beichrungten
Notariat (Nachlaßgericht), welches den Erbschein erteilt hat, gemäß § 32 Absotz 4 des Kosten- zu Acheinen
gesetzes, sobald ihm dessen Benützung zu anderen Zwecken bekannt wud, der Geschäftswert Zwecken.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1909