Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

224 XVII. 
Gebührenfestsetzung. 
I. Nach Prüfung vorstehender Gebührenanforderung werden festgesetzt die Gebühren für 
1. den Gemeinderat — Stadtrat — städtische Kommissim. auf 1 r 
2. den Bürgermeister "„ " » 
3. das Ortsgericht 
il. .. » » » 
b. ½ i » 
c......... « « « 
4.denöffentlicheuSchätzer.......... » » » 
5. den Ortsdienen » » » 
Zusammen auf ½%% D 
II. Zahlungspflichtig ist 
Der Zahlungspflichtige hat den obigen Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten. 
III. Die Erhebung obigen Betrags vom Zahlungspflichtigen und die Auszahlung der dem Bezugs- 
berechtigten zukommenden Gebühren an diesen erfolgt durch die Gemeindekasse nach ordnungsmäßiger 
Dekretur. Vergleiche Gerichtskostenordnung §§ 64 bis 66. 
IV. An Herrn 
) 
zur Vorlage an die zuständige Gemeindebehörde. 
, den 19 
Großherzogliches Notariat. 
2) Hier ist zutreffendenfalls einzusetzen: 
unter Anschluß einer auf die Stenereinnehmerei lautenden Gebührenanweisung nach 8 66 (oder 67) der Gerichts- 
kostenordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.