Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 305 
V. Annahme von Auszeichnungen, Geschenken und dergleichen. Zu § 13 des 
Gesetzes. 
g 38. 
Zur Annahme von Ehrengeschenken, d. h. solchen Geschenken, die einem Beamten als Ehtenn 
Anerkennung seiner dienstlichen Betätigung von Personen, auch juristischen, zugedacht sind, gelchense. 
auf die sich die Amtsgewalt oder die amtliche Tätigkeit des Beamten erstreckt oder erstreckte, 
soll die Genehmigung nur in besonderen Ausnahmsfällen erteilt werden. 
933. 
1. Zur Annahme von Geschenken und Belohnungen, die ein Beteiligter einem Beamten Sonftige 
, » . · , , .. .. Geschenke und 
als Anerkennung für bestimmte in das Amt des Beamten einschlagende Leistungen zuwenden Hetohnungen. 
will, darf die Genehmigung den in den Abteilungen 4 bis G des Gehaltstarifs bezeichneten 
etatmäßigen und den ihnen nach der dienstlichen Stellung gleichstehenden nichtetatmäßigen Beamten 
nur ausnahmsweise aus besonders triftigen Gründen erteilt werden. 
2. Hinsichtlich der übrigen Beamten bleibt es den Ministerien und mit ihrer Ermächtigung 
den sonstigen Zentralbehörden anheimgegeben, nach dem Bedürfnis der einzelnen Dienstzweige 
die Annahme solcher Geschenke und Belohnungen ganz zu verbieten oder die Voraussetzungen 
zu bestimmen, unter denen die Annahme genehmigt werden darf, sowie auch anzuordnen, in 
welcher Weise die Verteilung und Übergabe solcher Geschenke und Belohnungen an die Beamten 
zu erfolgen hat. 
8 40. 
1. Die Gesuche um Erteilung der Genehmigung zur Führung von Titeln und zur Aulegung Verfahren und 
von Ehrenzeichen, die einem Beamten von andern Landesherren oder Regierungen verliehen usendigeen 
worden sind, sind im Falle der Titelverleihung beim Präsidenten des Staatsministeriums, im wirkung der 
Falle der Verleihung von Ehrenzeichen beim Ordenskanzler auf dem geordneten Dienstwege Genehmigung 
zur Annahme 
einz s- von Titeln und 
2. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch landesherrliche Eutschließung. Ehrenzeichen. 
§ 41. 
1. Hinsichtlich des bei der Einholung der Genehmigung zur Annahme von Gehalten, Verfohren und 
Dienstzulagen, Belohnungen und Geschenken einzuhaltenden Verfahrens und der Zuständigkeit idige. 
der Behörden sind die Bestimmungen des § 29 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. wirkung der 
Jedoch ist zur Annahme eines einem landesherrlich angestellten Beamten von andern Landes- Genehmigung 
herren oder Regierungen verliehenen Gehalts stets landesherrliche Genehmigung und zur An= 4 Grhaln- 
nahme von Ehrengeschenken (§ 38 dieser Verordnung) stets die Genehmigung des vorgesetzten Dienstzulagen, 
Ministeriums erforderlich. Belohmugen 
2. Zu den Dienstzulagen, zu deren Annahme die Genehmigung der zuständigen Behörde Geschenken. 
erforderlich ist, gehören auch die Zmvendungen, die staatlichen Beamten aus Gemeindemitteln 
zu ihrem tarifmäßigen Gehalt für das Hauptamt oder zum Wohnungsgeld bewilligt werden. 
43.
	        
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