Verfahren bei
der Urlaubs-
einholung.
Jährliche
Beurlaubung
der Kassen-
beamten.
Zuständigkeit
zur Erteilung
des Urlaubeé.
308
2.
XIX.
Wird der Urlaub zum Kurgebrauch über die übliche Zeitdauer eines Erholungsurlaubs
hinaus begehrt, so ist seine Notwendigkeit auf Verlangen durch entsprechende Belege (ärztliches
Zeugnis und dergleichen) nachzuweisen.
4. Erteilung des Urlaubs.
§ 48.
Die Gesuche um Erteilung von Urlaub sind im Dienstwege, also zutreffendenfalls durch
Vermittelung der dem Beamten vorgesetzten Behörde oder des Vorstands der Stelle, welcher
der Beamte angehört, einzureichen; jedoch kann die zur Erteilung des Urlaubs zuständige
Zentralbehörde bestimmen, daß alle oder gewisse Urlaubsgesuche unmittelbar bei ihr eingereicht
werden dürfen oder sollen.
1.
8 49.
Die Kassiere bei den Zentralkassen, die Führer der Hauptkasse bei den staatlichen
Bezirks= und Anstaltskassen sowie bei den Bezirks= und Zentralverwaltungen der Landes-
stiftungen, die Führer der größeren Kassen der Eisenbahnverwaltung und der größeren Kassen
bei Ortsstellen der Finanzverwaltung, endlich die Führer ständiger Neben= und Hilfskassen
bei diesen Behörden, soweit sie Kassenzulagen oder Verlustentschädigungen beziehen, sollen alljährlich
auf die Dauer von zwei bis vier Wochen von der Besorgung ihres Dienstes entbunden werden.
2.
Die Beurlaubung (Ablösung) soll eine vollständige sein, namentlich soll sie nicht etwa
in der Weise beschränkt werden, daß der Beamte nur von den Kassengeschäften entbunden wird,
andere Geschäfte aber weiter besorgt.
Zeit und Dauer dieser Beurlaubung (Ablösung) wird von der zur Urlaubserteilung
zuständigen Behörde mit tunlichster Rücksichtnahme auf die Wünsche der Beamten festgesetzt.
.
Die Beurlaubung (Ablösung) ist so einzurichten, daß in ihre Dauer ein Monats-
abschluß fällt, und daß dieser Monatsabschluß nicht mit der beim Beginn oder bei der Be-
endigung der Beurlaubung (Ablösung) vorzunehmenden Kassenübergabe zusammenfällt.
5.
1.
tl.
S
Die Beurlaubung (Ablösung) der Kassenbeamten gilt als Erholungsurlaub.
8 50.
Der Urlaub wird erteilt:
durch landesherrliche Entschließung:
an. den Mitgliedern des Staatsministeriums und dem Präsidenten der Oberrechnungs-
kammer,
bb. den übrigen landesherrlich angestellten Beamten für die Dauer von mehr als sechs
Monaten,
c. den sonstigen Beamten für die Dauer von mehr als einem Jahr;
.l durch das vorgesetzte Ministerium oder hinsichtlich der dem Ministerium selbst ange-
hörigen Beamten und der Vorstände der Kollegialmittelstellen durch den Vorstand des
Ministeriums: