Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Verfahren bei 
der Urlaubs- 
einholung. 
Jährliche 
Beurlaubung 
der Kassen- 
beamten. 
Zuständigkeit 
zur Erteilung 
des Urlaubeé. 
308 
2. 
XIX. 
Wird der Urlaub zum Kurgebrauch über die übliche Zeitdauer eines Erholungsurlaubs 
hinaus begehrt, so ist seine Notwendigkeit auf Verlangen durch entsprechende Belege (ärztliches 
Zeugnis und dergleichen) nachzuweisen. 
4. Erteilung des Urlaubs. 
§ 48. 
Die Gesuche um Erteilung von Urlaub sind im Dienstwege, also zutreffendenfalls durch 
Vermittelung der dem Beamten vorgesetzten Behörde oder des Vorstands der Stelle, welcher 
der Beamte angehört, einzureichen; jedoch kann die zur Erteilung des Urlaubs zuständige 
Zentralbehörde bestimmen, daß alle oder gewisse Urlaubsgesuche unmittelbar bei ihr eingereicht 
werden dürfen oder sollen. 
1. 
8 49. 
Die Kassiere bei den Zentralkassen, die Führer der Hauptkasse bei den staatlichen 
Bezirks= und Anstaltskassen sowie bei den Bezirks= und Zentralverwaltungen der Landes- 
stiftungen, die Führer der größeren Kassen der Eisenbahnverwaltung und der größeren Kassen 
bei Ortsstellen der Finanzverwaltung, endlich die Führer ständiger Neben= und Hilfskassen 
bei diesen Behörden, soweit sie Kassenzulagen oder Verlustentschädigungen beziehen, sollen alljährlich 
auf die Dauer von zwei bis vier Wochen von der Besorgung ihres Dienstes entbunden werden. 
2. 
Die Beurlaubung (Ablösung) soll eine vollständige sein, namentlich soll sie nicht etwa 
in der Weise beschränkt werden, daß der Beamte nur von den Kassengeschäften entbunden wird, 
andere Geschäfte aber weiter besorgt. 
Zeit und Dauer dieser Beurlaubung (Ablösung) wird von der zur Urlaubserteilung 
zuständigen Behörde mit tunlichster Rücksichtnahme auf die Wünsche der Beamten festgesetzt. 
. 
Die Beurlaubung (Ablösung) ist so einzurichten, daß in ihre Dauer ein Monats- 
abschluß fällt, und daß dieser Monatsabschluß nicht mit der beim Beginn oder bei der Be- 
endigung der Beurlaubung (Ablösung) vorzunehmenden Kassenübergabe zusammenfällt. 
5. 
1. 
tl. 
S 
Die Beurlaubung (Ablösung) der Kassenbeamten gilt als Erholungsurlaub. 
8 50. 
Der Urlaub wird erteilt: 
durch landesherrliche Entschließung: 
an. den Mitgliedern des Staatsministeriums und dem Präsidenten der Oberrechnungs- 
kammer, 
bb. den übrigen landesherrlich angestellten Beamten für die Dauer von mehr als sechs 
Monaten, 
c. den sonstigen Beamten für die Dauer von mehr als einem Jahr; 
.l durch das vorgesetzte Ministerium oder hinsichtlich der dem Ministerium selbst ange- 
hörigen Beamten und der Vorstände der Kollegialmittelstellen durch den Vorstand des 
Ministeriums:
	        
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