Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Vorans- 
sebungen für 
die Belassung 
der Dienstbe- 
zlige im Falle 
der Dienstver- 
hinderung 
durch an. 
hei 
310 XIX. 
fernung dafür zu sorgen, daß durch seine Abwesenheit vom Amte der Fortgang der Dienst— 
geschäfte keine Störung erleidet und daß ihm während seiner Abwesenheit Verfügungen der 
vorgesetzten Behörden zugestellt werden können. 
2. So lange keine Gewähr für ausreichende Versehung der Amtsgeschäfte gegeben ist, soll 
der Beamte seinen Urlaub nicht antreten und auch sonst vom Amte sich nicht entfernen. 
6. Belassung und Einbehaltung des Diensteinkommens während der 
vorübergehenden Entfernung vom Amte. 
8 53. 
1. Den etatmäßigen Beamten ist im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit ihr 
Diensteinkommen unverkürzt, also ohne Abrechnung der etwa entstehenden Stellvertretungs- 
kosten, zu belassen. 
2. Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit von längerer Dauer ist, ist bei den 
etatmäßigen Beamten, die einen Anspruch auf Ruhegehalt noch nicht erdient haben oder die 
noch nicht unwiderruflich angestellt sind, spätestens nach neun Monaten, bei sonstigen etat- 
mäßigen Beamten spätestens nach einem Jahre eine Entschließung über die Zuruhesetzung oder 
geeignetenfalls über die Entlassung des Beamten aus dem staatlichen Dieuste im Wege der 
Kündigung oder des Widerrufs herbeizuführen, sofern nicht durch landesherrliche Entschließung 
eine längere Belassung des durch Krankheit am Dienste verhinderten Beamten im Amte genehmigt 
wird (vergleiche auch Beamtengesetz § 29 Ziffer 2). 
3. Den nichtetatmäßigen Beamten sind im Falle einer Dienstverhinderung durch Krank- 
heit die Dienstbezüge für 26 Wochen nach der Erkrankung zu belassen. Erhält ein in einer 
staatlichen Anstalt angestellter nichtetatmäßiger Beamter, dessen Dienstbezüge zum Teil in freier 
Wohnung und Verpflegung in der Anstalt bestehen, während der Dienstverhinderung durch 
Krankheit freie ärztliche Behandlung, freie Heilmittel und freie Verpflegung, so kann während 
seiner Erkrankung seine bare Vergütung um einen von der Anstellungsbehörde festzusetzenden 
Betrag gemindert werden, welcher den durch die freie ärztliche Behandlung, die unentgeltliche 
Lieferung der Heilmittel und die freie Verpflegung der Anstalt durchschnittlich erwachsenden 
Mehrkosten entspricht. Durch die einem nichtetatmäßigen Beamten zunächst vorgesetzte Zentral= 
behörde oder, falls die Anstellung von einer höheren Behörde ausgegangen ist, durch die An- 
stellungsbehörde, kann beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe die Belassung der Bezüge 
bis zur Dauer von neun Monaten genehmigt werden; zur weiteren Belassung der Bezüge ist 
landesherrliche Genehmigung erforderlich. 
4. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang den bei den Katastergeometern 
verwendeten nichtetatmäßigen Beamten die Dienstbezüge im Falle der Dienstverhinderung durch 
Krankheit belassen bleiben, bestimmt das Ministerium des Innern. 
5. In die Zeit der unnnterbrochenen Dienstverhinderung sind auch solche Tage einzurechnen, 
an denen der erkrankte Beamte vorübergehend die Dienstbesorgung wieder ausgenommen hat, 
es sei denn, daß er mindestens drei Wochen hintereinander in vollem Umfang dienstfähig 
gewesen ist.
	        
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