Vorans-
sebungen für
die Belassung
der Dienstbe-
zlige im Falle
der Dienstver-
hinderung
durch an.
hei
310 XIX.
fernung dafür zu sorgen, daß durch seine Abwesenheit vom Amte der Fortgang der Dienst—
geschäfte keine Störung erleidet und daß ihm während seiner Abwesenheit Verfügungen der
vorgesetzten Behörden zugestellt werden können.
2. So lange keine Gewähr für ausreichende Versehung der Amtsgeschäfte gegeben ist, soll
der Beamte seinen Urlaub nicht antreten und auch sonst vom Amte sich nicht entfernen.
6. Belassung und Einbehaltung des Diensteinkommens während der
vorübergehenden Entfernung vom Amte.
8 53.
1. Den etatmäßigen Beamten ist im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit ihr
Diensteinkommen unverkürzt, also ohne Abrechnung der etwa entstehenden Stellvertretungs-
kosten, zu belassen.
2. Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit von längerer Dauer ist, ist bei den
etatmäßigen Beamten, die einen Anspruch auf Ruhegehalt noch nicht erdient haben oder die
noch nicht unwiderruflich angestellt sind, spätestens nach neun Monaten, bei sonstigen etat-
mäßigen Beamten spätestens nach einem Jahre eine Entschließung über die Zuruhesetzung oder
geeignetenfalls über die Entlassung des Beamten aus dem staatlichen Dieuste im Wege der
Kündigung oder des Widerrufs herbeizuführen, sofern nicht durch landesherrliche Entschließung
eine längere Belassung des durch Krankheit am Dienste verhinderten Beamten im Amte genehmigt
wird (vergleiche auch Beamtengesetz § 29 Ziffer 2).
3. Den nichtetatmäßigen Beamten sind im Falle einer Dienstverhinderung durch Krank-
heit die Dienstbezüge für 26 Wochen nach der Erkrankung zu belassen. Erhält ein in einer
staatlichen Anstalt angestellter nichtetatmäßiger Beamter, dessen Dienstbezüge zum Teil in freier
Wohnung und Verpflegung in der Anstalt bestehen, während der Dienstverhinderung durch
Krankheit freie ärztliche Behandlung, freie Heilmittel und freie Verpflegung, so kann während
seiner Erkrankung seine bare Vergütung um einen von der Anstellungsbehörde festzusetzenden
Betrag gemindert werden, welcher den durch die freie ärztliche Behandlung, die unentgeltliche
Lieferung der Heilmittel und die freie Verpflegung der Anstalt durchschnittlich erwachsenden
Mehrkosten entspricht. Durch die einem nichtetatmäßigen Beamten zunächst vorgesetzte Zentral=
behörde oder, falls die Anstellung von einer höheren Behörde ausgegangen ist, durch die An-
stellungsbehörde, kann beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe die Belassung der Bezüge
bis zur Dauer von neun Monaten genehmigt werden; zur weiteren Belassung der Bezüge ist
landesherrliche Genehmigung erforderlich.
4. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang den bei den Katastergeometern
verwendeten nichtetatmäßigen Beamten die Dienstbezüge im Falle der Dienstverhinderung durch
Krankheit belassen bleiben, bestimmt das Ministerium des Innern.
5. In die Zeit der unnnterbrochenen Dienstverhinderung sind auch solche Tage einzurechnen,
an denen der erkrankte Beamte vorübergehend die Dienstbesorgung wieder ausgenommen hat,
es sei denn, daß er mindestens drei Wochen hintereinander in vollem Umfang dienstfähig
gewesen ist.