Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

316 XIX. 
militärische übungen und solche Unterbrechungen von kürzerer Dauer, die von den Beamten 
nicht selbst verursacht oder verschuldet worden sind. 
2. Die Probedienstzeit, die der Beamte nach § 3 dieser Verordnung zurückzulegen hatte, 
bleibt von der Einrechnung in die der Ruhegehaltsberechnung zugrunde zu legende Dienstzeit 
ausgeschlossen. 
3. In allen Fällen, in denen die Anrechnung einer vor dem Inkrafttreten dieser Verord- 
nung zurückgelegten Dienstzeit in Frage kommt, sind anstelle der Probedienstzeit drei Jahre 
abzurechnen. 
Zu §5 46 des 8 70. 
Gesehes. *1 . . · 
Unter- 1. Wenn einem früheren etatmäßigen Beamten, der freiwillig aus dem Dienste ausge- 
stütungs= schieden ist, um dadurch einem ihm drohenden oder bereits gegen ihn eingeleiteten Disziplinar= 
gehal. verfahren zu entgehen — vergleiche § 96 des Beamtengesetzes ein Unterstützungsgehalt 
gewährt wird, darf dieser innerhalb der im § 46 Absatz 3 des Beamtengesetzes vorgesehenen 
Grenze höchstens auf den Betrag festgesetzt werden, den der Beamte nach § 82 Absatz 2 und 3 
des Beamtengesetzes etwa als Unterstützungsgehalt erhalten hätte, wenn er auf Grund eines 
Disziplinarerkenntnisses aus dem staatlichen Dienste entlassen worden wäre. 
2. Auf die Bewilligung eines Unterstützungsgehaltes an freiwillig aus dem staatlichen 
Dienste ausgeschiedene nichtetatmäßige Beamte findet die Bestimmung im vorstehenden Absatze 
sinngemäße Anwendung. 
3. Eine Aufrechnung der in § 36 Absatz 1 des Beamtengesetzes erwähnten Bezüge auf 
den Unterstützungsgehalt findet nicht statt, jedoch ist auf diese Bezüge bei der Bemessung des 
Unterstützungsgehalts Rücksicht zu nehmen. 
Zu § 47 des § V71. 
Gesetzes. 
Beitpunkt der Die Bestimmung in § 47 Absatz 1 Satz 2 des Beamtengesetzes bezieht sich auch auf die 
Einstellung der tarifmäßigen und budgetmäßigen Dienstzulagen, die der in den Ruhestand tretende Beamte 
t— im Zeitpunkt seiner Zuruhesetzung bezieht. Die Kassenzulagen bleiben außer Betracht. 
ruhesetzung. 
Zu den 88950 8 72. 
u. 51 des Ge- · .. 
sebes 1. Wenn eine der Voraussetzungen eintritt, unter denen nach den 88 50 und 51 des 
schen und Beamtengesetzes das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts erlischt oder ruht, wird die zu- 
Anhegehans ständige Behörde dem Finanzministerium hiervon Mitteilung machen. 
2. Wird insbesondere einem zuruhegesetzten Beamten infolge seiner Wiederverwendung im 
inländischen staatlichen Dienst ein Einkommen oder ein Warte= oder Ruhegehalt bewilligt und 
dadurch die Einbehaltung oder Kürzung seines Ruhegehaltes erforderlich, so wird die zur Ver- 
willigung des Einkommens u. s. w. zuständige Stelle dem Finanzministerium von der Ver- 
willigung Kenntnis geben und dabei die Art der Wiederverwendung des zuruhegesetzten 
Beamten und den Betrag und den Zeitpunkt des Beginns der Zahlung seiner neuen Bezüge bezrichnen.
	        
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