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ein Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand bereits verfügt ist, vor dem Zeitpunkt, mit
dem die Zahlung des seitherigen Diensteinkommens aufgehört hätte (Beamtengesetz § 47), oder
stirbt ein Beamter, dem der Dienst gekündigt worden ist, vor Ablauf der Kündigungsfrist, so
erhalten seine Hinterbliebenen den Sterbegehalt aus dem vollen Diensteinkommen, wie wenn
der Beamte vor der Enthebung vom Amte, der Dienstentlassung, der Zuruhesetzung oder der
Kündigung gestorben wäre.
7. Ist ein Beamter, dessen Hinterbliebenen im Falle seines Todes ein Sterbegehalt zu-
stehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so kann der Sterbegehalt den Hinter-
bliebenen mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums auch schon vor der Todeserklärung
gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist. Den Tag, von dem an der Sterbegehalt zu zahlen ist, bestimmt das zuständige Ministerium.
8. Die Anrechnung von Teilzulagen im Sinne des § 61 Absatz 3 des Beamtengesetzes
kommt für den Sterbegehalt nicht in Betracht.
Zu g 56 des 8 74.
Gesetzes. 5# . ·
Pczttgsbckcckp 1. Die geschiedene Ehefrau hat keinen Anspruch auf Sterbegehalt aus den Bezügen des
Aseben ur verstorbenen Beamten.
Linter= 2. Den ehelichen Kindern werden die Kinder gleichgeachtet, die durch nachfolgende Ehe
blieben. (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1719 ff. oder Ehelichkeitserklärung (Bürgerliches Gesetzbuch 8§ 1728ff.)
legitimiert sind. A
3. Zu den Hinterbliebenen der weiblichen Beamten gehören nur die ehelichen oder legiti-
mierten Kinder (siehe Absatz 2), nicht auch der Ehemann.
4. Der Auspruch der ehelichen Kinder des Beamten und die Zulässigkeit der Verwilligung
des Sterbegehalts an die sonstigen bezugsberechtigten Hinterbliebenen ist von einer bestimmten
Altersgrenze nicht abhängig.
Bu § öP7 des 8 76.
Gesebes. 1. Die Bewilligung des Sterbegehalts aus dem Diensteinkommen und dem Ruhe= oder
Sterbegehalt Unterstützungsgehalt der nichtetatmäßigen Beamten (mit Einschluß der mit Beamteneigenschaft
der Hinter. » « . :8
bliebenennicht, wiederverwendeten Ruhegehaltsempfänger) ist nur dann zulässig,
etatmäßiger a. wenn das Amt des Beamten seine ganze Zeit und Kraft erfordert hat,
Beaniten. l wenn der Beamte die nach § 56 des Beamtengesetzes bezugsberechtigten oder bezugs-
befähigten Personen, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder
wenn der Nachlaß des Beamten nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit
und der Beerdigung zu decken.
2. Wegen des Sterbegehalts aus den Bezügen wiederverwendeter Ruhegehaltsempfänger
ist auch die Bestimmung in § 73 Absatz 5 dieser Verordnung zu vergleichen.
3. Die Bestimmungen im § 57 des Beamtengesetzes finden auch auf solche Personen An-
wendung, denen ein im Beamtenverhältnis übertragbares Amt mit Anwartschaft auf ctat-
mäßige oder nichtetatmäßige Anstellung übertragen ist, die jedoch die Beamteneigenschaft noch
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